Landesrecht konsolidiert Wien

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Wiener Arbeitsstättenverordnung in der Land- und Forstwirtschaft § 44

Kurztitel

Wiener Arbeitsstättenverordnung in der Land- und Forstwirtschaft

Kundmachungsorgan

LGBl. Nr. 27/2003 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 15/2016

Typ

Verordnung

§/Artikel/Anlage

§ 44

Inkrafttretensdatum

05.04.2016

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

Wr. AStV Land- und Forstwirtschaft

Index

50 Landwirtschaft (L)
50/40 Landwirtschaftliches Organisations-, Ausbildungs- und Arbeitsrecht

Text

Brandschutzbeauftragte, Brandschutzwarte und Brandschutzwartinnen

Paragraph 44,
  1. Absatz eins,Der Magistrat (Paragraph 113, Wr. LAO 1990) hat die Bestellung eines und einer Brandschutzbeauftragten und erforderlichenfalls einer Ersatzperson sowie, falls dies nicht ausreicht, weitere geeignete Maßnahmen vorzuschreiben, wenn dies auf Grund besonderer Verhältnisse im Sinne des Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer eins bis 5 für einen wirksamen Schutz der Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen erforderlich ist.
  2. Absatz 2,Als Brandschutzbeauftragte nach Absatz eins, dürfen nur Personen bestellt werden, die eine mindestens 16-stündige Ausbildung auf dem Gebiet des Brandschutzes nach den Richtlinien der Feuerwehrverbände oder Brandverhütungsstellen oder eine andere, zumindest gleichwertige einschlägige Ausbildung nachweisen können.
  3. Absatz 3,Brandschutzbeauftragte nach Absatz eins, sind zu folgenden Aufgaben heranzuziehen:
    1. Ziffer eins
      Maßnahmen nach Paragraph 46, Absatz 2 bis 6,
    2. Ziffer 2
      Information der Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen über das Verhalten im Brandfall,
    3. Ziffer 3
      Durchführung der Eigenkontrolle im Sinne der einschlägigen Regeln der Technik,
    4. Ziffer 4
      Bekämpfung von Entstehungsbränden mit Mitteln der ersten und erweiterten Löschhilfe,
    5. Ziffer 5
      Evakuierung der Arbeitsstätte und
    6. Ziffer 6
      Vorbereitung eines allfälligen Feuerwehreinsatzes.
  4. Absatz 4,Den Brandschutzbeauftragten ist während der Arbeitszeit ausreichend Zeit für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu gewähren und sind alle dazu erforderlichen Mittel und Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Sie sind mit den nötigen Befugnissen auszustatten.
  5. Absatz 5,Sofern es die Personenzahl oder die Ausdehnung der Arbeitsstätte erfordern, hat die Behörde zusätzlich die Bestellung der erforderlichen Anzahl von Brandschutzwarten bzw. Brandschutzwartinnen und erforderlichenfalls von Ersatzpersonen vorzuschreiben. Brandschutzwarte bzw. Brandschutzwartinnen haben die Aufgabe, den Brandschutzbeauftragten bzw. die Brandschutzbeauftragte bei seinen bzw. ihren Aufgaben zu unterstützen und innerhalb bestimmter örtlicher oder sachlicher Bereiche der Arbeitsstätte die Brandsicherheit zu überwachen.
  6. Absatz 6,Als Brandschutzwarte bzw. Brandschutzwartinnen dürfen nur Personen bestellt werden, die eine einschlägige Ausbildung einer Schulungseinrichtung nachweisen oder nachweislich vom bzw. von der Brandschutzbeauftragten mindestens sechs Stunden betriebsbezogen ausgebildet und unterwiesen wurden.
  7. Absatz 7,Absatz eins bis 6 gelten nicht, wenn in der Arbeitsstätte eine vom Landesverband der Betriebsfeuerwehren Wiens anerkannte Betriebsfeuerwehr eingerichtet ist.

Im RIS seit

05.04.2016

Zuletzt aktualisiert am

05.04.2016

Gesetzesnummer

20000431

Dokumentnummer

LWI40010947

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