Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Wiener Kindergartengesetz
§/Artikel/Anlage
§ 3b
Inkrafttretensdatum
10.12.2022
Außerkrafttretensdatum
21.10.2024
Abkürzung
WKGG
Index
60 Gesundheits- und Sozialrecht (S)
60/20 Jugendschutz und Jugendwohlfahrt, Kindertagesheimwesen
Text
Personal
§ 3b.Paragraph 3 b,
(1)Absatz einsWenn ausgebildetes Betreuungspersonal gemäß § 3 Abs. 2 Z 1 bis 4 nicht in ausreichendem Maße zur Verfügung steht, ist der Behörde die Verwendung von nicht entsprechend ausgebildetem Betreuungspersonal unverzüglich anzuzeigen.Wenn ausgebildetes Betreuungspersonal gemäß Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins bis 4 nicht in ausreichendem Maße zur Verfügung steht, ist der Behörde die Verwendung von nicht entsprechend ausgebildetem Betreuungspersonal unverzüglich anzuzeigen.
(2)Absatz 2Das nicht entsprechend ausgebildete Betreuungspersonal muss folgende Voraussetzungen erfüllen:
für die Verwendung an Stelle einer Elementarpädagogin bzw. eines Elementarpädagogen:
eine mindestens 12monatige Erfahrung in der Betreuung einer Gruppe von Kindern bis zum Beginn der Schulpflicht oder
Nachweis einer Ausbildung gemäß § 5 Abs. 2 Z 1 lit. b und Z 2 lit. b Wiener Tagesbetreuungsgesetz – WTBG in Verbindung mit § 4 der Wiener Tagesbetreuungsverordnung – WTBVO oderNachweis einer Ausbildung gemäß Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer eins, Litera b und Ziffer 2, Litera b, Wiener Tagesbetreuungsgesetz – WTBG in Verbindung mit Paragraph 4, der Wiener Tagesbetreuungsverordnung – WTBVO oder
Nachweis, dass man sich im letzten Jahr einer elementarpädagogischen Ausbildung befindet.
für die Verwendung an Stelle einer Inklusiven Elementarpädagogin bzw. eines Inklusiven Elementarpädagogen: Ausbildung zur Elementarpädagogin bzw. zum Elementarpädagogen,
für die Verwendung an Stelle einer Hortpädagogin bzw. eines Hortpädagogen:
eine mindestens 12monatige Erfahrung in der Betreuung einer Gruppe von schulpflichtigen Kindern oder
Nachweis einer Ausbildung gemäß § 5 Abs. 2 Z 1 lit. b und Z 2 lit. b Wiener Tagesbetreuungsgesetz – WTBG in Verbindung mit § 4 der Wiener Tagesbetreuungsverordnung – WTBVO oderNachweis einer Ausbildung gemäß Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer eins, Litera b und Ziffer 2, Litera b, Wiener Tagesbetreuungsgesetz – WTBG in Verbindung mit Paragraph 4, der Wiener Tagesbetreuungsverordnung – WTBVO oder
Nachweis des Abschlusses einer einschlägigen pädagogischen Ausbildung oder
Nachweis, dass man sich im letzten Jahr einer einschlägigen pädagogischen Ausbildung befindet.
für die Verwendung an Stelle einer Inklusiven Hortpädagogin bzw. eines Inklusiven Hortpädagogen: Ausbildung zur Hortpädagogin bzw. zum Hortpädagogen.
(3)Absatz 3Das nicht entsprechend ausgebildete Betreuungspersonal muss vor Beginn der Tätigkeit eine Fortbildung im Ausmaß von mindestens 16 Unterrichtseinheiten absolvieren. Die Inhalte dieser Fortbildungen müssen sich auf mehrere der folgenden Themengebiete beziehen:
Pädagogische Grundlagendokumente und deren Umsetzung in der Praxis
Kinderschutz und Kinderrechte
Kommunikations- und Konfliktmanagement
(4)Absatz 4Liegen die Voraussetzungen gemäß Abs. 2 und 3 nicht vor, so ist der Einsatz von nicht entsprechend ausgebildetem Betreuungspersonal von der Behörde binnen sechs Wochen mittels Bescheid zu untersagen.Liegen die Voraussetzungen gemäß Absatz 2 und 3 nicht vor, so ist der Einsatz von nicht entsprechend ausgebildetem Betreuungspersonal von der Behörde binnen sechs Wochen mittels Bescheid zu untersagen.
(5)Absatz 5Der Einsatz von nicht entsprechend ausgebildetem Betreuungspersonal darf längstens bis zum Ablauf des Kindergartenjahres erfolgen, in welchem der Einsatz angezeigt wird. Sollte vor Ablauf der Frist eine ausgebildete Fachkraft zur Verfügung stehen, ist das nicht entsprechend ausgebildete Betreuungspersonal unverzüglich zu ersetzen.
(6)Absatz 6Sollte bereits in der Hälfte aller Gruppen eines Kindergartens nicht entsprechend ausgebildetes Betreuungspersonal eingesetzt sein, so ist eine weitere Anzeige gemäß Abs. 1 nicht zulässig. Dies gilt nicht für Gruppen gemäß § 3 Abs. 1 Z 2.Sollte bereits in der Hälfte aller Gruppen eines Kindergartens nicht entsprechend ausgebildetes Betreuungspersonal eingesetzt sein, so ist eine weitere Anzeige gemäß Absatz eins, nicht zulässig. Dies gilt nicht für Gruppen gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2,
(7)Absatz 7Jede Gruppe eines Kindergartens darf maximal zwei Kindergartenjahre in Folge mit nicht entsprechend ausgebildetem Betreuungspersonal besetzt sein. Dies gilt nicht für Gruppen gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 lit. c und Z 2.Jede Gruppe eines Kindergartens darf maximal zwei Kindergartenjahre in Folge mit nicht entsprechend ausgebildetem Betreuungspersonal besetzt sein. Dies gilt nicht für Gruppen gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, Litera c und Ziffer 2,
(8)Absatz 8Auf Antrag kann von den Bestimmungen des Abs. 6 oder Abs. 7 abgegangen werden, wenn durch Vorlage einer entsprechenden Ergänzung des pädagogischen Konzeptes nachgewiesen wird, dass die Einhaltung der Bestimmungen der §§ 1 und 2 trotz Einsatz von nicht entsprechend ausgebildetem Betreuungspersonal gewährleistet ist. Über den Antrag ist mittels Bescheid zu entscheiden.Auf Antrag kann von den Bestimmungen des Absatz 6, oder Absatz 7, abgegangen werden, wenn durch Vorlage einer entsprechenden Ergänzung des pädagogischen Konzeptes nachgewiesen wird, dass die Einhaltung der Bestimmungen der Paragraphen eins und 2 trotz Einsatz von nicht entsprechend ausgebildetem Betreuungspersonal gewährleistet ist. Über den Antrag ist mittels Bescheid zu entscheiden.
Im RIS seit
09.12.2022
Zuletzt aktualisiert am
21.10.2024
Gesetzesnummer
20000263
Dokumentnummer
LWI40015687