Landesrecht konsolidiert Wien

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Wiener Jugendschutzgesetz 2002 § 8

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wiener Jugendschutzgesetz 2002

Kundmachungsorgan

LGBl. Nr. 17/2002

Typ

Gesetz

§/Artikel/Anlage

§ 8

Inkrafttretensdatum

01.09.2012

Außerkrafttretensdatum

18.02.2019

Abkürzung

WrJSchG 2002

Index

60 Gesundheits- und Sozialrecht (S)
60/20 Jugendschutz und Jugendwohlfahrt, Kindertagesheimwesen

Text

Aufenthalt an allgemein zugänglichen Orten und Besuch von öffentlichen Veranstaltungen

Paragraph 8,
  1. Absatz einsDer Aufenthalt an allgemein zugänglichen Orten und der Besuch von öffentlichen Veranstaltungen ist jungen Menschen bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres nur in der Zeit von 5 Uhr bis 22 Uhr und von der Vollendung des 14. Lebensjahres bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres nur in der Zeit von 5 Uhr bis 1 Uhr erlaubt.
  2. Absatz 2Außerhalb der im Absatz eins, festgesetzten Zeiten dürfen sich junge Menschen bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres an allgemein zugänglichen Orten und bei öffentlichen Veranstaltungen jeweils nur mit einer Begleitperson aufhalten oder wenn ein rechtfertigender Grund (z. B. Heimweg) vorliegt.
  3. Absatz 3Die Behörde kann durch Verordnung den Besuch von öffentlichen Veranstaltungen oder im Einzelfall durch Bescheid den Besuch einer bestimmten öffentlichen Veranstaltung hinsichtlich der Altersstufe und der Besuchszeit noch weiter beschränken, wenn nach Art und Wirkung der Veranstaltung eine nachteilige Beeinflussung von jungen Menschen mit Grund zu befürchten ist.
  4. Absatz 4Eine Verordnung nach Absatz 3, ist im Amtsblatt der Stadt Wien zu veröffentlichen; sie tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung in Kraft. Sofern diese Veranstaltung öffentlich angekündigt wird, ist auf die behördliche Beschränkung hinzuweisen.

Im RIS seit

05.05.2014

Zuletzt aktualisiert am

18.02.2019

Gesetzesnummer

20000267

Dokumentnummer

LWI40005032

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/lgbl/WI/2002/17/P8/LWI40005032

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