(5)Absatz 5Melden sich nach dem Fragesteller mehrere Landtagsabgeordnete mit je einer (weiteren) Zusatzfrage zu Wort, so sind diese nach dem Rotationsprinzip (§ 19 Abs. 2) fortlaufend – d.h. beginnend mit einem Mitglied der wahlwerbenden Partei (Fraktion), die nach dem Rotationsprinzip (§ 19 Abs. 2) auf die Fraktion, der der Fragesteller angehört, folgt – zu reihen und in dieser Reihenfolge aufzurufen. § 33 Abs. 4 vorletzter und letzter Satz sind sinngemäß anzuwenden.Melden sich nach dem Fragesteller mehrere Landtagsabgeordnete mit je einer (weiteren) Zusatzfrage zu Wort, so sind diese nach dem Rotationsprinzip (Paragraph 19, Absatz 2,) fortlaufend – d.h. beginnend mit einem Mitglied der wahlwerbenden Partei (Fraktion), die nach dem Rotationsprinzip (Paragraph 19, Absatz 2,) auf die Fraktion, der der Fragesteller angehört, folgt – zu reihen und in dieser Reihenfolge aufzurufen. Paragraph 33, Absatz 4, vorletzter und letzter Satz sind sinngemäß anzuwenden.