Landesrecht konsolidiert Wien

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Geschäftsordnung des Landtages für Wien § 34

Kurztitel

Geschäftsordnung des Landtages für Wien

Kundmachungsorgan

LGBl. Nr. 58/2001 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 23/2025

Typ

Kundmachung

§/Artikel/Anlage

§ 34

Inkrafttretensdatum

08.05.2025

Außerkrafttretensdatum

Index

70 Verfassungs- und Organisationsrecht (V)
70/10 Verfassungs-, Organisations- und Gebietsrecht

Text

Paragraph 34,
  1. Absatz einsEntsprechend ihrer Reihung werden die Anfragen vom Präsidenten aufgerufen. Die Beantwortung hat so kurz und konkret zu erfolgen, wie es die Anfrage zulässt.
  2. Absatz 2Ist der Fragesteller nicht anwesend, so entfällt die Beantwortung der Frage.
  3. Absatz 3Anfragen, die in den Fragestunden zweier Sitzungen des Landtages nach Einlangen nicht aufgerufen werden konnten, sind vom Befragten oder seinem Vertreter im Wege der Magistratsdirektion längstens bis zur dritten Sitzung nach ihrem Einlangen schriftlich zu beantworten.
  4. Absatz 4Nach mündlicher Beantwortung der Anfrage ist der Fragesteller berechtigt, die erste Zusatzfrage zu stellen. Nach dem Fragesteller können auch andere Landtagsabgeordnete je eine Zusatzfrage stellen, doch dürfen unter Mitberücksichtigung der allenfalls vom Fragesteller gestellten Zusatzfragen insgesamt höchstens fünf Zusatzfragen pro Anfrage gestellt werden. Jede Zusatzfrage darf nicht länger als zwei Minuten dauern. Jede Zusatzfrage darf nur eine einzige, nicht unterteilte Frage enthalten. Zusatzfragen müssen in unmittelbarem Zusammenhang mit der Hauptfrage stehen.
  5. Absatz 5Melden sich nach dem Fragesteller mehrere Landtagsabgeordnete mit je einer (weiteren) Zusatzfrage zu Wort, so sind diese nach dem Rotationsprinzip (Paragraph 19, Absatz 2,) fortlaufend – d.h. beginnend mit einem Mitglied der wahlwerbenden Partei (Fraktion), die nach dem Rotationsprinzip (Paragraph 19, Absatz 2,) auf die Fraktion, der der Fragesteller angehört, folgt – zu reihen und in dieser Reihenfolge aufzurufen. Paragraph 33, Absatz 4, vorletzter und letzter Satz sind sinngemäß anzuwenden.
  6. Absatz 6Die Anfragen haben zu Beginn der Sitzung im Sitzungssaal und auf der Galerie aufzuliegen. Der Wortlaut der Anfragen wird nach Aufruf der Frage nicht mündlich wiederholt.

Im RIS seit

12.05.2025

Zuletzt aktualisiert am

12.05.2025

Gesetzesnummer

20000310

Dokumentnummer

LWI40017491

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/lgbl/WI/2001/58/P34/LWI40017491

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