Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Geschäftsordnung des Landtages für Wien
Kundmachungsorgan
LGBl. Nr. 58/2001
§/Artikel/Anlage
§ 31
Inkrafttretensdatum
16.07.2011
Außerkrafttretensdatum
04.12.2023
Index
70 Verfassungs- und Organisationsrecht (V)
70/10 Verfassungs-, Organisations- und Gebietsrecht
Text
VI. Anfragen; Anträge; dringliche Initiativen; Aktuelle Stunde; Anträge auf Einsetzung von Untersuchungsausschüssen; Berichte von Untersuchungsausschüssenrömisch sechs. Anfragen; Anträge; dringliche Initiativen; Aktuelle Stunde; Anträge auf Einsetzung von Untersuchungsausschüssen; Berichte von Untersuchungsausschüssen
Schriftliche Anfragen
§ 31.Paragraph 31,
(1)Absatz eins,Jeder Landtagsabgeordnete hat jederzeit das Recht der schriftlichen Anfrage an den Landeshauptmann und die zuständigen Mitglieder der Landesregierung.
(2)Absatz 2,Diese Anfragen sind schriftlich mit der Funktionsbezeichnung des Befragten in formulierter Fragestellung, mit kurzer Begründung und der Unterschrift des Anfragestellers (der Anfragesteller) versehen, dem Präsidenten im Wege der Magistratsdirektion zu überreichen. Der Präsident hat dem Landtag hievon Mitteilung zu machen.
(3)Absatz 3,Der Befragte hat innerhalb von zwei Monaten ab Überreichung der Anfrage schriftlich zu antworten. Die Beantwortung kann auch mündlich erfolgen, wenn dieser Erledigungsform der Anfragesteller - falls mehrere Abgeordnete gemeinsam eine Anfrage stellen, der in der Anfrage Erstgenannte - zustimmt. Ist dem Befragten die Erteilung der gewünschten Auskunft nicht möglich, so hat er dies in der Beantwortung zu begründen. Die schriftliche Beantwortung wird dadurch vollzogen, dass die Antwort dem Fragesteller - falls mehrere Abgeordnete gemeinsam eine Anfrage stellen, dem in der Anfrage Erstgenannten - im Auftrag des Landesamtsdirektors gegen Empfangsbestätigung übermittelt wird.
(4)Absatz 4,Die Zurückziehung einer Anfrage ist vom Fragesteller schriftlich dem Präsidenten im Wege der Magistratsdirektion spätestens bis zur Beantwortung zu übergeben.
Im RIS seit
17.04.2014
Zuletzt aktualisiert am
04.12.2023
Gesetzesnummer
20000310
Dokumentnummer
LWI40005841