Landesrecht konsolidiert Wien

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Geschäftsordnung des Landtages für Wien § 3

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Geschäftsordnung des Landtages für Wien

Kundmachungsorgan

LGBl. Nr. 58/2001

Typ

Kundmachung

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

16.07.2011

Außerkrafttretensdatum

01.12.2025

Index

70 Verfassungs- und Organisationsrecht (V)
70/10 Verfassungs-, Organisations- und Gebietsrecht

Text

Klubs des Landtages

Paragraph 3,
  1. Absatz eins,Die gemäß Paragraph 18, WStV gebildeten Klubs des Gemeinderates sind auch Klubs des Landtages.
  2. Absatz 2,Die Konstituierung eines Klubs und der Name des Klubvorsitzenden sind dem Präsidenten schriftlich mitzuteilen. Im Falle der Bestellung eines geschäftsführenden Klubvorsitzenden ist auch dessen Name bekannt zu geben.

Im RIS seit

17.04.2014

Zuletzt aktualisiert am

15.12.2025

Gesetzesnummer

20000310

Dokumentnummer

LWI40005805

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/lgbl/WI/2001/58/P3/LWI40005805

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