(3)Absatz 3Die Verordnung nach Abs. 1 hat die flächenmäßige Begrenzung, den jeweiligen Schutzgegenstand und Schutzzweck sowie die zur Erreichung des Schutzzweckes notwendigen Gebote, Verbote, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen zu enthalten. In der Verordnung können Nutzungen zugelassen werden, die die Erhaltung der Ursprünglichkeit, der Pflanzen- und Tierarten, der Lebensräume, der Naturdenkmäler sowie der ökologischen Besonderheit dieses Gebietes nicht wesentlich beeinträchtigen.Die Verordnung nach Absatz eins, hat die flächenmäßige Begrenzung, den jeweiligen Schutzgegenstand und Schutzzweck sowie die zur Erreichung des Schutzzweckes notwendigen Gebote, Verbote, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen zu enthalten. In der Verordnung können Nutzungen zugelassen werden, die die Erhaltung der Ursprünglichkeit, der Pflanzen- und Tierarten, der Lebensräume, der Naturdenkmäler sowie der ökologischen Besonderheit dieses Gebietes nicht wesentlich beeinträchtigen.