Landesrecht konsolidiert Wien

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Wiener Naturschutzgesetz § 17

Kurztitel

Wiener Naturschutzgesetz

Kundmachungsorgan

LGBl. Nr. 45/1998

Typ

Gesetz

§/Artikel/Anlage

§ 17

Inkrafttretensdatum

01.01.2014

Außerkrafttretensdatum

Index

50 Landwirtschaft (L)
50/10 Wiener Umweltschutzrecht

Text

4. ABSCHNITT
Allgemeiner Landschaftsschutz

Verbote

Paragraph 17,
  1. Absatz eins,Das Abbrennen von Einzelgehölzen, Gehölzgruppen, Hecken, Wiesen sowie von Schilfbeständen ist verboten.
  2. Absatz 2,Im Grünland ist verboten:
    1. Ziffer eins
      das Fahren mit Kraftfahrzeugen und deren Abstellen außerhalb der für den fließenden und ruhenden Verkehr bestimmten Flächen sowie
    2. Ziffer 2
      das Campieren, das Aufstellen und Benützen von Wohnwägen, Wohnmobilen oder mobilen Heimen, ausgenommen auf Zeltplätzen und sonstigen im Zusammenhang mit Wohngebäuden stehenden genutzten Flächen, wie Vorgärten, Haus- und Obstgärten.
  3. Absatz 3,Das Verbot des Absatz 2, Ziffer eins, gilt nicht für Fahrten, die
    1. Ziffer eins
      zur Besorgung öffentlicher Aufgaben oder
    2. Ziffer 2
      für Zwecke der widmungsgemäßen Bewirtschaftung
      durchgeführt werden.
  4. Absatz 4,Ausnahmen vom Verbot des Absatz 2, Ziffer eins, können bewilligt werden, wenn zu erwarten ist, dass durch das Fahren oder Abstellen von Kraftfahrzeugen außerhalb der für den fließenden und ruhenden Verkehr bestimmten Flächen weder der Landschaftshaushalt noch die Landschaftsgestalt oder die Erholungswirkung der Landschaft wesentlich beeinträchtigt werden.

Im RIS seit

12.06.2014

Zuletzt aktualisiert am

12.06.2014

Gesetzesnummer

20000454

Dokumentnummer

LWI40008997

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