(2)Absatz 2,Geschützte Pflanzen nach § 9 Abs. 1 Z 2 dürfen nur in beschränktem Ausmaß gepflückt, gesammelt, abgeschnitten, entfernt oder vernichtet werden. Es ist verboten, die oberirdischen Teile dieser Pflanzen in einer über den persönlichen Bedarf hinausgehenden Menge zu pflücken, zu sammeln, abzuschneiden, zu handeln, zwischen zu handeln, zu tauschen, oder zum Verkauf oder Austausch anzubieten. Unter dem persönlichen Bedarf ist jene Menge zu verstehen, deren Stängel vom Daumen und Zeigefinger einer Hand vollständig umfasst werden können. Für die unterirdischen Teile der Pflanzen gilt Abs. 1.Geschützte Pflanzen nach Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 2, dürfen nur in beschränktem Ausmaß gepflückt, gesammelt, abgeschnitten, entfernt oder vernichtet werden. Es ist verboten, die oberirdischen Teile dieser Pflanzen in einer über den persönlichen Bedarf hinausgehenden Menge zu pflücken, zu sammeln, abzuschneiden, zu handeln, zwischen zu handeln, zu tauschen, oder zum Verkauf oder Austausch anzubieten. Unter dem persönlichen Bedarf ist jene Menge zu verstehen, deren Stängel vom Daumen und Zeigefinger einer Hand vollständig umfasst werden können. Für die unterirdischen Teile der Pflanzen gilt Absatz eins,