Landesrecht konsolidiert Wien

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Bekämpfung der bakteriellen Ringfäule der Kartoffel § 8

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bekämpfung der bakteriellen Ringfäule der Kartoffel

Kundmachungsorgan

LGBl. Nr. 31/1998

Typ

Verordnung

§/Artikel/Anlage

§ 8

Inkrafttretensdatum

04.06.2008

Außerkrafttretensdatum

01.01.2022

Index

50/30 Landeskultur, Natur- und Landschaftsschutz

Text

Paragraph 8,
  1. Absatz eins,Pflanzkartoffeln haben den Anforderungen des Pflanzenschutzgesetzes 1995, BGBl. Nr. 532, zuletzt geändert durch Artikel 6, des Bundesgesetztes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2005,, zu entsprechen und in direkter Linie von Pflanzenmaterial zu stammen, welches
    1. Ziffer eins
      nach Maßgabe des Saatgutgesetzes 1997, BGBl. römisch eins Nr. 72, zuletzt geändert durch Artikel 3, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 83 aus 2004,, gewonnen wurde und
    2. Ziffer 2
      auf Grund des Ergebnisses amtlicher Untersuchungen, welche im Sinne des Anhanges römisch eins der Richtlinie 2006/56/EG durchgeführt werden, keinen Befall mit Clavibacter aufweist.
  2. Absatz 2,Die im Absatz eins, genannten Untersuchungen sind
    1. Ziffer eins
      im Falle des Auftretens von Clavibacter im Rahmen der Pflanzkartoffelerzeugung an den Pflanzen des klonalen Ausgangsmateriales und
    2. Ziffer 2
      in den übrigen Fällen entweder an den Pflanzen des klonalen Ausgangsmateriales oder an repräsentativen Stichproben des Basispflanzgutes oder früherer Generationen durchzuführen.

Im RIS seit

15.04.2014

Zuletzt aktualisiert am

19.04.2021

Gesetzesnummer

20000238

Dokumentnummer

LWI40004431

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/lgbl/WI/1998/31/P8/LWI40004431

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