(3)Absatz 3,Für kontaminiert (§ 5 Z 1) oder wahrscheinlich kontaminiert (§ 5 Z 2) erklärte Geräte, Fahrzeuge, Schiffe, Lagerräume oder Teilbereiche derselben und alle anderen Gegenstände einschließlich des Verpackungsmateriales sind entweder zu vernichten oder im Sinne des Anhanges IV Z 3 der Richtlinie 2006/56/EG zu reinigen und zu desinfizieren. Nach erfolgter Desinfizierung gelten diese Gegenstände nicht mehr als kontaminiert.Für kontaminiert (Paragraph 5, Ziffer eins,) oder wahrscheinlich kontaminiert (Paragraph 5, Ziffer 2,) erklärte Geräte, Fahrzeuge, Schiffe, Lagerräume oder Teilbereiche derselben und alle anderen Gegenstände einschließlich des Verpackungsmateriales sind entweder zu vernichten oder im Sinne des Anhanges römisch vier Ziffer 3, der Richtlinie 2006/56/EG zu reinigen und zu desinfizieren. Nach erfolgter Desinfizierung gelten diese Gegenstände nicht mehr als kontaminiert.