Landesrecht konsolidiert Wien

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Bekämpfung der bakteriellen Ringfäule der Kartoffel § 7

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bekämpfung der bakteriellen Ringfäule der Kartoffel

Kundmachungsorgan

LGBl. Nr. 31/1998

Typ

Verordnung

§/Artikel/Anlage

§ 7

Inkrafttretensdatum

04.06.2008

Außerkrafttretensdatum

01.01.2022

Index

50/30 Landeskultur, Natur- und Landschaftsschutz

Text

Paragraph 7,
  1. Absatz eins,Für mit Clavibacter kontaminiert erklärte Knollen oder Pflanzen (Paragraph 5, Ziffer eins,) dürfen nicht angebaut werden. Sie sind vom Eigentümer (Verfügungsberechtigten) unter der Aufsicht des Magistrates entweder zu vernichten oder im Rahmen überwachter Maßnahmen im Sinne der Anhänge römisch vier Ziffer eins und römisch fünf der Richtlinie 2006/56/EG anderweitig zu beseitigen, soferne nachweislich keine Verschleppungsgefahr besteht.
  2. Absatz 2,Ebenso dürfen für wahrscheinlich mit Clavibacter kontaminiert erklärte Knollen oder Pflanzen (Paragraph 5, Ziffer 2,) nicht angebaut werden. Sie sind unbeschadet des gemäß Paragraph 6, Absatz eins, erzielten Untersuchungsergebnisses unter der Aufsicht des Magistrates einer geeigneten Verwendung oder Behandlung im Sinne des Anhanges römisch vier Ziffer 2, der Richtlinie 2006/56/EG zuzuführen, soferne nachweislich keine Verschleppungsgefahr besteht.
  3. Absatz 3,Für kontaminiert (Paragraph 5, Ziffer eins,) oder wahrscheinlich kontaminiert (Paragraph 5, Ziffer 2,) erklärte Geräte, Fahrzeuge, Schiffe, Lagerräume oder Teilbereiche derselben und alle anderen Gegenstände einschließlich des Verpackungsmateriales sind entweder zu vernichten oder im Sinne des Anhanges römisch vier Ziffer 3, der Richtlinie 2006/56/EG zu reinigen und zu desinfizieren. Nach erfolgter Desinfizierung gelten diese Gegenstände nicht mehr als kontaminiert.
  4. Absatz 4,Unbeschadet der in den Absatz eins bis 3 vorgesehenen Maßnahmen sind in der Sicherheitszone (Paragraph 5, Ziffer 3,) die im Anhang römisch vier Ziffer 4, der Richtlinie 2006/56/EG festgelegten Vorgangsweisen einzuhalten.

Im RIS seit

15.04.2014

Zuletzt aktualisiert am

19.04.2021

Gesetzesnummer

20000238

Dokumentnummer

LWI40004430

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/lgbl/WI/1998/31/P7/LWI40004430

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