Landesrecht konsolidiert Wien

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Bekämpfung der bakteriellen Ringfäule der Kartoffel § 5

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bekämpfung der bakteriellen Ringfäule der Kartoffel

Kundmachungsorgan

LGBl. Nr. 31/1998

Typ

Verordnung

§/Artikel/Anlage

§ 5

Inkrafttretensdatum

04.06.2008

Außerkrafttretensdatum

01.01.2022

Index

50/30 Landeskultur, Natur- und Landschaftsschutz

Text

Sicherungsmaßnahmen

Paragraph 5,

Wird bei amtlichen Laboruntersuchungen, die nach Maßgabe des im Anhang römisch eins der Richtlinie 2006/56/EG festgelegten Verfahrens durchgeführt werden, der Verdacht auf ein Vorhandensein von Clavibacter in einer Probe von Knollen, Pflanzen oder Pflanzenteilen bestätigt, so hat der Magistrat ungeachtet der Regelungen des Anhanges römisch zwei Ziffer 2, der Richtlinie 2006/56/EG unter Berücksichtigung anerkannter wissenschaftlicher Grundsätze, der Biologie von Clavibacter sowie des jeweils maßgebenden Produktions-, Vermarktungs- und Verarbeitungssystems

  1. Ziffer eins
    die Knollen oder Pflanzen, die Partie oder (und) Sendung, die Geräte, Fahrzeuge, Schiffe, Lagerräume oder Teilbereiche derselben und alle anderen Gegenstände einschließlich des Verpackungsmateriales, welchen die Probe entstammt, sowie gegebenenfalls den (die) Produktionsort(e) und die Anbaufläche(n), auf welcher(n) die Knollen oder Pflanzen geerntet wurden, für kontaminiert zu erklären,
  2. Ziffer 2
    unter Bedachtnahme auf Anhang römisch drei Ziffer eins, der Richtlinie 2006/56/EG das Ausmaß der wahrscheinlich durch Kontakt vor oder nach der Ernte oder durch produktionstechnische Berührungspunkte hervorgerufenen Kontamination zu bestimmen und
  3. Ziffer 3
    auf Grund der gemäß Ziffer eins, erfolgten Kontaminationserklärung und der gemäß Ziffer 2, vorgenommenen Bestimmung sowie der im jeweiligen Anlassfall zu erwartenden Ausbreitung von Clavibacter nach Maßgabe des Anhanges römisch drei Ziffer 2, der Richtlinie 2006/56/EG eine Sicherheitszone festzusetzen.

Im RIS seit

15.04.2014

Zuletzt aktualisiert am

19.04.2021

Gesetzesnummer

20000238

Dokumentnummer

LWI40004428

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/lgbl/WI/1998/31/P5/LWI40004428

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