die Knollen oder Pflanzen, die Partie oder (und) Sendung, die Geräte, Fahrzeuge, Schiffe, Lagerräume oder Teilbereiche derselben und alle anderen Gegenstände einschließlich des Verpackungsmateriales, welchen die Probe entstammt, sowie gegebenenfalls den (die) Produktionsort(e) und die Anbaufläche(n), auf welcher(n) die Knollen oder Pflanzen geerntet wurden, für kontaminiert zu erklären,