Landesrecht konsolidiert Wien

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Gewährung von Eigenmittelersatzdarlehen § 2

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gewährung von Eigenmittelersatzdarlehen

Kundmachungsorgan

LGBl. Nr. 22/1998 aufgehoben durch LGBl. Nr. 55/2024

Typ

Verordnung

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

02.02.2016

Außerkrafttretensdatum

31.12.2024

Index

10 Bau- und Bodenrecht sowie Recht der Technik (B)
10/30 Wohnbauförderung, Wohnungswesen
10/40 Wohnbauförderung/Wohnungswesen

Text

Paragraph 2,
  1. Absatz eins,Bei nach Paragraphen 12 und 14 WWFSG 1989 geförderten Miet- bzw. Eigentumswohnungen beträgt das Eigenmittelersatzdarlehen bis zu maximal:

 

12,5 %

7,5 %

5 %

2,5 %

wenn das Jahreseinkommen bei einer Haushaltsgröße von

der angemessenen förderbaren Gesamtbaukosten

einer Person

12 750 Euro

17 200 Euro

19 230 Euro

21 240 Euro

einer behinderten Person

14 025 Euro

20 230 Euro

22 260 Euro

24 280 Euro

zwei Personen

19 000 Euro

24 280 Euro

26 310 Euro

28 330 Euro

einer Familie nach Absatz 5

20 900 Euro

27 310 Euro

29 340 Euro

31 350 Euro

drei Personen

21 500 Euro

27 310 Euro

29 340 Euro

31 350 Euro

einer Familie nach Absatz 5

23 650 Euro

30 335 Euro

32 360 Euro

34 380 Euro

vier Personen

24 000 Euro

30 335 Euro

32 360 Euro

34 380 Euro

einer Familie nach Absatz 5

26 400 Euro

33 370 Euro

35 400 Euro

37 420 Euro

für jede weitere Person jeweils

1 400 Euro

3 030 Euro

3 030 Euro

3 030 Euro

für jede weitere begünstigte Person nach Absatz 5

1 540 Euro

 

 

 

nicht übersteigt.
  1. Absatz 2,Bei nach Paragraph 15, WWFSG 1989 geförderten Miet- bzw. Eigentumswohnungen entspricht bei den Einkommensgrenzen gemäß Absatz eins
    1. Ziffer eins
      12,5 vH der förderbaren Gesamtbaukosten ein Betrag von 150 Euro pro Quadratmeter Nutzfläche,
    2. Ziffer 2
      7,5 vH der förderbaren Gesamtbaukosten ein Betrag von 90 Euro pro Quadratmeter Nutzfläche,
    3. Ziffer 3
      5 vH der förderbaren Gesamtbaukosten ein Betrag von 60 Euro pro Quadratmeter Nutzfläche und
    4. Ziffer 4
      2,5 vH der förderbaren Gesamtbaukosten ein Betrag von 30 Euro pro Quadratmeter Nutzfläche
    als Berechnungsbasis für das Eigenmittelersatzdarlehen.
  2. Absatz 3,Bei Bauvorhaben, bei denen der Förderungswerber Eigenmittel im Ausmaß von mindestens 20 vH der förderbaren Gesamtbaukosten aufzubringen hat, beträgt das Eigenmittelersatzdarlehen 12,5 vH der förderbaren Gesamtbaukosten. Absatz eins, ist sinngemäß anzuwenden.
  3. Absatz 4,Bei Bauvorhaben, bei denen Eigenmittel im Ausmaß von 5 vH der förderbaren Gesamtbaukosten aufzubringen sind, beträgt das Eigenmittelersatzdarlehen 5 vH der förderbaren Gesamtbaukosten, wenn die Voraussetzungen des Paragraph 19 a, zweiter Satz WWFSG 1989 erfüllt sind.
  4. Absatz 5,Jungfamilien oder Haushaltsgemeinschaften, bei denen eine Person eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 45 vH aufweist, Haushaltsgemeinschaften mit mindestens drei Kindern, für die Familienbeihilfe bezogen wird, Haushaltsgemeinschaften mit einem behinderten Kind im Sinne des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 144 aus 2015,, sowie Personen, die das 30. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und alleine in einem Haushalt leben, kann bei Miete einer Wohnung zusätzlich zu einem Eigenmittelersatzdarlehen in Höhe von 12,5 vH der förderbaren Gesamtbaukosten für die Entrichtung der anteiligen Grundkosten ein weiteres Darlehen in Höhe von 200 Euro pro Quadratmeter Nutzfläche gewährt werden.
  5. Absatz 6,Die Einkommensgrenzen ändern sich in dem sich nach Paragraph 11, Absatz 2, zweiter Satz WWFSG 1989 ergebenden Ausmaß.

Schlagworte

Wohnbauförderungsgesetz, Mietwohnungen

Im RIS seit

03.02.2016

Zuletzt aktualisiert am

24.12.2024

Gesetzesnummer

20000088

Dokumentnummer

LWI40010803

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/lgbl/WI/1998/22/P2/LWI40010803

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