Landesrecht konsolidiert Wien

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Gewährung von Eigenmittelersatzdarlehen § 1

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gewährung von Eigenmittelersatzdarlehen

Kundmachungsorgan

LGBl. Nr. 22/1998 aufgehoben durch LGBl. Nr. 55/2024

Typ

Verordnung

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

02.02.2016

Außerkrafttretensdatum

31.12.2024

Index

10 Bau- und Bodenrecht sowie Recht der Technik (B)
10/30 Wohnbauförderung, Wohnungswesen
10/40 Wohnbauförderung/Wohnungswesen

Text

Paragraph eins,
  1. Absatz eins,Falls einem Mieter oder einem Wohnungseigentümer (Wohnungseigentumswerber) die Aufbringung des auf seine durch Neubau oder Zubau errichteten Wohnung entfallenden, vom Errichter der Wohnung überwälzten Baukostenbeitrages auf Grund der finanziellen Leistungsfähigkeit, insbesondere nach dem Haushaltseinkommen und der Haushaltsgröße, nicht oder nur zum Teil zumutbar ist, kann unter Bedachtnahme auf das angemessene Ausmaß der Wohnnutzfläche gemäß Paragraph 17, Absatz 3, WWFSG 1989 ein Darlehen (Eigenmittelersatzdarlehen) gewährt werden.
  2. Absatz 2,Die Gewährung des Eigenmittelersatzdarlehens muß in einem zeitlichen Zusammenhang mit dem Abschluß des Anwartschafts-, Kauf- oder Mietvertrages stehen.
  3. Absatz 3,Das Eigenmittelersatzdarlehen ist, ausgenommen im Falle des Paragraph 4, betreffend den Wohnungseigentümer, dem Errichter der Wohnung zuzuzählen.

Schlagworte

Wohnbauförderungsgesetz, Anwartschaftsvertrag

Im RIS seit

03.02.2016

Zuletzt aktualisiert am

24.12.2024

Gesetzesnummer

20000088

Dokumentnummer

LWI40010802

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/lgbl/WI/1998/22/P1/LWI40010802

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