Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Bekämpfung des Kartoffelkrebses
Kundmachungsorgan
LGBl. Nr. 24/1997
§/Artikel/Anlage
§ 6
Inkrafttretensdatum
17.07.1997
Außerkrafttretensdatum
01.01.2022
Index
50/30 Landeskultur, Natur- und Landschaftsschutz
Text
§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz eins,In der Sicherheitszone dürfen
nur Kartoffelsorten angebaut werden, die gegen den (die) nach amtlicher Untersuchung auf den befallenen Flächen festgestellten Pathotyp(en) von Synchytrium endobioticum [Schilb.] Perc. resistent sind sowie
Pflanzkartoffeln nicht produziert werden.
(2)Absatz 2,Eine Kartoffelsorte gilt gegen einen Pathotypen von Synchytrium endobioticum [Schilb.] Perc. als resistent, wenn sie nach einem Befall durch diesen Erreger keine Neuinfektionen erwarten läßt.
Im RIS seit
16.04.2014
Zuletzt aktualisiert am
19.04.2021
Gesetzesnummer
20000234
Dokumentnummer
LWI40004387