Landesrecht konsolidiert Wien

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Bekämpfung des Kartoffelkrebses § 6

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bekämpfung des Kartoffelkrebses

Kundmachungsorgan

LGBl. Nr. 24/1997

Typ

Verordnung

§/Artikel/Anlage

§ 6

Inkrafttretensdatum

17.07.1997

Außerkrafttretensdatum

01.01.2022

Index

50/30 Landeskultur, Natur- und Landschaftsschutz

Text

Paragraph 6,
  1. Absatz eins,In der Sicherheitszone dürfen
    1. Ziffer eins
      nur Kartoffelsorten angebaut werden, die gegen den (die) nach amtlicher Untersuchung auf den befallenen Flächen festgestellten Pathotyp(en) von Synchytrium endobioticum [Schilb.] Perc. resistent sind sowie
    2. Ziffer 2
      Pflanzkartoffeln nicht produziert werden.
  2. Absatz 2,Eine Kartoffelsorte gilt gegen einen Pathotypen von Synchytrium endobioticum [Schilb.] Perc. als resistent, wenn sie nach einem Befall durch diesen Erreger keine Neuinfektionen erwarten läßt.

Im RIS seit

16.04.2014

Zuletzt aktualisiert am

19.04.2021

Gesetzesnummer

20000234

Dokumentnummer

LWI40004387

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/lgbl/WI/1997/24/P6/LWI40004387

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