(2)Absatz 2,Die Verordnung des Landeshauptmannes betreffend Beschränkungen des Gemeingebrauches und der Schiffahrt auf der „Neuen Donau", LGBl. für Wien Nr. 18/1980, in der Fassung der Verordnungen LGBl. für Wien Nr. 22/1981 und Nr. 25/1985 tritt mit Ablauf des 31. März 1996 außer Kraft.Die Verordnung des Landeshauptmannes betreffend Beschränkungen des Gemeingebrauches und der Schiffahrt auf der „Neuen Donau", LGBl. für Wien Nr. 18 aus 1980,, in der Fassung der Verordnungen LGBl. für Wien Nr. 22 aus 1981, und Nr. 25 aus 1985, tritt mit Ablauf des 31. März 1996 außer Kraft.