(1)Absatz eins,Stromabwärts der Steinspornbrücke ist die „Neue Donau“ auf einer Länge von 2,7 km und einer Breite von insgesamt 60 m, und zwar jeweils 30 m beiderseits der Gewässermitte, gekennzeichnet durch Bojen, im Zeitraum von 1. April bis 15. Oktober jeden Jahres in der Zeit zwischen 7.00 Uhr und 22.00 Uhr, in der übrigen Zeit des Jahres zwischen 8.00 Uhr und 18.00 Uhr, ausschließlich der Benützung durch Ruderfahrzeuge (§ 2 Z 6 der Seen- und Fluß-Verkehrsordnung) für Rennsportzwecke und durch für Übungszwecke konstruierte Boote ähnlicher Art, sowie maximal vier elektrisch angetriebene, leichte Begleitfahrzeuge (Katamarane), vorbehalten (Sportzone).Stromabwärts der Steinspornbrücke ist die „Neue Donau“ auf einer Länge von 2,7 km und einer Breite von insgesamt 60 m, und zwar jeweils 30 m beiderseits der Gewässermitte, gekennzeichnet durch Bojen, im Zeitraum von 1. April bis 15. Oktober jeden Jahres in der Zeit zwischen 7.00 Uhr und 22.00 Uhr, in der übrigen Zeit des Jahres zwischen 8.00 Uhr und 18.00 Uhr, ausschließlich der Benützung durch Ruderfahrzeuge (Paragraph 2, Ziffer 6, der Seen- und Fluß-Verkehrsordnung) für Rennsportzwecke und durch für Übungszwecke konstruierte Boote ähnlicher Art, sowie maximal vier elektrisch angetriebene, leichte Begleitfahrzeuge (Katamarane), vorbehalten (Sportzone).