Landesrecht konsolidiert Wien

Navigation im Suchergebnis

Beschränkungen des Gemeingebrauches und der Schiffahrt auf der „Neuen Donau“ § 4

Kurztitel

Beschränkungen des Gemeingebrauches und der Schiffahrt auf der „Neuen Donau“

Kundmachungsorgan

LGBl. Nr. 15/1996

Typ

Verordnung

§/Artikel/Anlage

§ 4

Inkrafttretensdatum

23.10.2010

Außerkrafttretensdatum

Index

50/50 Wasser- und Schiffahrtsrecht

Text

Paragraph 4,
  1. Absatz eins,Stromabwärts der Steinspornbrücke ist die „Neue Donau“ auf einer Länge von 2,7 km und einer Breite von insgesamt 60 m, und zwar jeweils 30 m beiderseits der Gewässermitte, gekennzeichnet durch Bojen, im Zeitraum von 1. April bis 15. Oktober jeden Jahres in der Zeit zwischen 7.00 Uhr und 22.00 Uhr, in der übrigen Zeit des Jahres zwischen 8.00 Uhr und 18.00 Uhr, ausschließlich der Benützung durch Ruderfahrzeuge (Paragraph 2, Ziffer 6, der Seen- und Fluß-Verkehrsordnung) für Rennsportzwecke und durch für Übungszwecke konstruierte Boote ähnlicher Art, sowie maximal vier elektrisch angetriebene, leichte Begleitfahrzeuge (Katamarane), vorbehalten (Sportzone).
  2. Absatz 2,Auf der im Teilbereich römisch eins gelegenen Strecke der „Neuen Donau“ ist - ausgenommen im Rahmen bewilligter Wassersportveranstaltungen - das Fahren mit Rennruderbooten und für Übungszwecke konstruierten Booten ähnlicher Art - ausgenommen Kajaks, Kanus und Kanadier - verboten.
  3. Absatz 3,Auf der im Teilbereich römisch zwei gelegenen Strecke der „Neuen Donau“ ist, ausgenommen in der Sportzone gemäß Absatz eins,, das Fahren mit Rennruderbooten und für Übungszwecke konstruierten Booten ähnlicher Art im Zeitraum 1. April bis 15. Oktober jeden Jahres verboten.
  4. Absatz 4,Vom Verbot des Absatz 3, sind ausgenommen:
    1. Ziffer eins
      Kajaks, Kanus und Kanadier,
    2. Ziffer 2
      die Zu- und Abfahrt der im Absatz 3, genannten Boote zur und von der Sportzone gemäß Absatz eins,, sofern sie rechtsufrig und auf kürzestem Weg erfolgt, sowie
    3. Ziffer 3
      die Benützung der im Absatz 3, genannten Boote im Rahmen bewilligter Wassersportveranstaltungen.
  5. Absatz 5,Auf den im Teilbereich römisch eins und römisch zwei gelegenen Strecken der „Neuen Donau“ ist im Zeitraum 1. April bis 15. Oktober jeden Jahres die Benützung von Mehrrumpf-Segelfahrzeugen (Katamarane, Trimarane) sowie von Segelfahrzeugen (Paragraph 2, Ziffer 5, der Seen- und Fluß-Verkehrsordnung) mit einer Länge über alles von mehr als 7 m verboten.
  6. Absatz 6,Vom Verbot gemäß Absatz 5, sind ausgenommen:
    1. Ziffer eins
      Mehrrumpf-Segelfahrzeuge mit einer Länge über alles bis zu 7 m, wenn ihr Bootskörper aus Gummi oder ähnlichem, besonders nachgiebigem Material hergestellt ist;
    2. Ziffer 2
      Mehrrumpf-Segelfahrzeuge und Segelfahrzeuge mit einer Länge über alles von mehr als 7 m, sofern sie im Rahmen von Bootsausstellungen oder gemäß Paragraph 64, der Seen- und Fluß-Verkehrsordnung bewilligten Veranstaltungen verwendet werden.

Im RIS seit

16.04.2014

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2014

Gesetzesnummer

20000383

Dokumentnummer

LWI40007013

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/lgbl/WI/1996/15/P4/LWI40007013

Navigation im Suchergebnis