Landesrecht konsolidiert Wien

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Pensionsordnung 1995 § 9

Kurztitel

Pensionsordnung 1995

Kundmachungsorgan

LGBl. Nr. 67/1995 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 28/2015

Typ

Gesetz

§/Artikel/Anlage

§ 9

Inkrafttretensdatum

01.01.2016

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

PO 1995

Index

20 Dienstrecht (D)
20/10 Dienst-, Besoldungs- und Pensionsrecht

Text

Zurechnung

Paragraph 9,
  1. Absatz eins,Dem wegen dauernder Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzten Beamten (Paragraph 68 a, Absatz eins, Ziffer eins und Paragraph 68 b, Absatz eins, Ziffer 2, DO 1994) und dem gemäß Paragraph 68 b, Absatz eins, Ziffer 4, DO 1994 in den Ruhestand versetzten Beamten ist aus Anlass der Ruhestandsversetzung der Zeitraum, der für die Erlangung des Ruhegenusses im Ausmaß der Ruhegenussbemessungsgrundlage gemäß Paragraph 5, Absatz eins, erster Satz erforderlich ist, höchstens jedoch ein Zeitraum von zehn Jahren, zu seiner ruhegenussfähigen Dienstzeit zur Stadt Wien zuzurechnen. Die Zurechnung kann längstens bis zum Ablauf des Monats erfolgen, in dem der Beamte den 780. Lebensmonat vollendet. Die Zurechnung erfolgt nicht, wenn die dauernde Dienstunfähigkeit vorsätzlich vom Beamten herbeigeführt worden ist.
  2. Absatz 2,Dem Beamten, der mit Ablauf des Monats, in dem er den 780. Lebensmonat vollendet, in den Ruhestand tritt und zu diesem Zeitpunkt noch keinen Anspruch auf Ruhegenuss im Ausmaß der Ruhegenussbemessungsgrundlage gemäß Paragraph 5, Absatz eins, erster Satz hat, sind aus Anlass der Ruhestandsversetzung Kindererziehungszeiten im Sinn des Paragraph 29 a, zu seiner ruhegenussfähigen Dienstzeit zur Stadt Wien hinzuzurechnen, höchstens jedoch ein Zeitraum von fünf Jahren. Der Ruhegenuss darf durch die Zurechnung die Ruhegenussbemessungsgrundlage gemäß Paragraph 5, Absatz eins, erster Satz nicht überschreiten.
  3. Absatz 3,Beträgt die Zurechnung gemäß Absatz eins, weniger als zehn Jahre und hat der Beamte trotz dieser Zurechnung noch keinen Anspruch auf Ruhegenuss im Ausmaß der Ruhegenussbemessungsgrundlage gemäß Paragraph 5, Absatz eins, erster Satz, sind dem Beamten zusätzlich Kindererziehungszeiten im Sinn des Paragraph 29 a, im Ausmaß von höchstens fünf Jahren zu seiner ruhegenussfähigen Dienstzeit zur Stadt Wien hinzuzurechnen. Die Zurechnung gemäß Absatz eins und die Zurechnung von Kindererziehungszeiten dürfen zusammen den Zeitraum von zehn Jahren nicht übersteigen. Absatz 2, letzter Satz ist anzuwenden.
  4. Absatz 4,Erreicht der Beamte trotz Zurechnung gemäß Absatz eins, keine für den Anspruch auf Ruhegenuss erforderliche Gesamtdienstzeit (Paragraph 3, Absatz eins,) und ist seine Dienstunfähigkeit auf einen Dienstunfall oder eine Berufskrankheit zurückzuführen und gebührt dem Beamten aus diesem Grund eine monatliche Geldleistung nach dem Unfallfürsorgegesetz 1967, dann sind ihm so viele Jahre zur ruhegenussfähigen Dienstzeit zur Stadt Wien zuzurechnen, als ihm auf die Erreichung einer ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit von 15 Jahren fehlen.
  5. Absatz 5,Übt der Beamte in einem Kalendermonat, der vor der Vollendung des 65. Lebensjahres liegt, eine Erwerbstätigkeit aus, ruhen auf die Dauer der Erwerbstätigkeit die Begünstigungen gemäß den Absatz eins und 4,
  6. Absatz 6,Eine Erwerbstätigkeit im Sinn des Absatz 5, liegt vor, wenn der Beamte Einkünfte im Sinn einer der in Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer eins bis 4 des Einkommensteuergesetzes 1988 – EStG 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 400, genannten Einkunftsarten bezieht, sofern er nicht bloß geringfügig beschäftigt ist oder nur Einkünfte bezieht, welche die Geringfügigkeitsgrenze des Paragraph 5, Absatz 2, ASVG nicht übersteigen.
  7. Absatz 7,Der Beamte, auf den die Absatz eins, oder 4 anzuwenden sind, ist bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres verpflichtet, dem Magistrat jede Erwerbstätigkeit (Absatz 6,) unverzüglich zu melden.

Im RIS seit

17.09.2015

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2015

Gesetzesnummer

20000096

Dokumentnummer

LWI40010737

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/lgbl/WI/1995/67/P9/LWI40010737

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