Landesrecht konsolidiert Wien

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Pensionsordnung 1995 § 5

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Pensionsordnung 1995

Kundmachungsorgan

LGBl. Nr. 67/1995 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 30/2018

Typ

Gesetz

§/Artikel/Anlage

§ 5

Inkrafttretensdatum

01.01.2018

Außerkrafttretensdatum

05.12.2024

Abkürzung

PO 1995

Index

20 Dienstrecht (D)
20/10 Dienst-, Besoldungs- und Pensionsrecht

Text

Ruhegenussbemessungsgrundlage

Paragraph 5,
  1. Absatz eins,80 % der Ruhegenussberechnungsgrundlage bilden die volle Ruhegenussbemessungsgrundlage. Dieser Prozentsatz erhöht sich für jeden nach Erreichen einer ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit von 540 Monaten im Dienststand verbrachten Monat um 0,28 Prozentpunkte. Für Zeiten eines Freijahres findet keine Erhöhung des Prozentsatzes statt, wenn der Beamte unter Berücksichtigung des Absatz 2,, allenfalls in Verbindung mit Paragraph 73 f, Absatz 7,, bereits Anspruch auf Ruhegenuss im Ausmaß der vollen Ruhegenussbemessungsgrundlage hat. Bei einer Ruhestandsversetzung gemäß Paragraph 68 b, Absatz eins, Ziffer 3, oder 4 DO 1994 ist der zweite Satz nicht anzuwenden.
  2. Absatz 2,Ist der Beamte vor Vollendung des 780. Lebensmonats aus dem Dienststand ausgeschieden, ist die Ruhegenussbemessungsgrundlage um 0,28 Prozentpunkte für jeden Monat, der zwischen dem Ausscheiden aus dem Dienststand und dem der Vollendung des 780. Lebensmonats folgenden Tag liegt, zu kürzen. Das sich aus der Kürzung ergebende Prozentausmaß der Ruhegenussbemessungsgrundlage ist auf zwei Kommastellen zu runden. Die Kürzung darf höchstens 18 Prozentpunkte betragen.
  3. Absatz 3,Absatz 2, gilt nicht, wenn
    1. Ziffer eins
      der Beamte durch Tod aus dem Dienststand ausgeschieden ist oder
    2. Ziffer 2
      der Beamte wegen dauernder Dienstunfähigkeit (Paragraph 68 a, Absatz eins, Ziffer eins und Paragraph 68 b, Absatz eins, Ziffer 2, DO 1994) in den Ruhestand versetzt worden ist, die Dienstunfähigkeit auf einen Dienstunfall oder eine Berufskrankheit zurückzuführen ist und dem Beamten aus diesem Grund eine monatliche Geldleistung nach dem Unfallfürsorgegesetz 1967 – UFG 1967, LGBl. für Wien Nr. 8 aus 1969,, gebührt. In einem sonstigen Dienst- oder Ausbildungsverhältnis zu einer Gebietskörperschaft erlittene Arbeits- oder Dienstunfälle und Berufskrankheiten sowie im Präsenz-, Ausbildungs- oder Wehrdienst erlittene Dienstbeschädigungen im Sinn des Heeresentschädigungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 162 aus 2015,, gelten als Dienstunfälle nach Paragraph 2, Ziffer 10, UFG 1967 bzw. Berufskrankheiten nach Paragraph 2, Ziffer 11, UFG 1967 und deshalb gebührende monatliche Geldleistungen als monatliche Geldleistungen nach dem Unfallfürsorgegesetz 1967.
  4. Absatz 4,Die sich aus Absatz 2, ergebende Kürzung der Ruhegenußbemessungsgrundlage vermindert sich um 0,42 Prozentpunkte je volles Kalenderjahr, in dem der Beamte als Bediensteter der Gemeinde Wien mindestens 40 Nachtdienste ohne Schlaferlaubnis oder mindestens 80 Nachtdienste mit Schlaferlaubnis geleistet hat; dabei liegt ein Nachtdienst vor, wenn in die Zeit von 22 Uhr bis 6 Uhr mindestens zwei Stunden der Arbeitszeit fallen. Wurden beide Arten von Nachtdiensten geleistet, so zählt ein Nachtdienst ohne Schlaferlaubnis wie zwei Nachtdienste mit Schlaferlaubnis.
  5. Absatz 4 a,Abweichend von Absatz 2, beträgt das Ausmaß der Kürzung
    1. Litera a
      bei einer Ruhestandsversetzung nach Paragraph 68 b, Absatz eins, Ziffer 3, DO 1994 0,12 Prozentpunkte pro Monat,
    2. Litera b
      bei einer Ruhestandsversetzung nach Paragraph 68 b, Absatz eins, Ziffer 4, DO 1994 0,075 Prozentpunkte pro Monat.
    Die Verminderung der Kürzung gemäß Absatz 4, ist bei einer Ruhestandsversetzung gemäß Litera a, oder b nicht anwendbar.
  6. Absatz 5,Wird der Beamte gemäß Paragraph 68 c,, allenfalls in Verbindung mit Paragraph 115 i, Absatz 4, der Dienstordnung 1994 in den Ruhestand versetzt, ist Absatz 2, mit der Maßgabe anzuwenden, dass
    1. Ziffer eins
      der Kürzungsprozentsatz 0,3333 beträgt und
    2. Ziffer 2
      dessen letzter Satz nicht anzuwenden ist.

Im RIS seit

19.04.2018

Zuletzt aktualisiert am

09.12.2024

Gesetzesnummer

20000096

Dokumentnummer

LWI40012597

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/lgbl/WI/1995/67/P5/LWI40012597

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