Landesrecht konsolidiert Wien

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Besoldungsordnung 1994 § 9

Kurztitel

Besoldungsordnung 1994

Kundmachungsorgan

LGBl. Nr. 55/1994

Typ

Gesetz

§/Artikel/Anlage

§ 9

Inkrafttretensdatum

01.01.2014

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BO 1994

Index

20 Dienstrecht (D)
20/10 Dienst-, Besoldungs- und Pensionsrecht

Text

Ersatz zu Unrecht empfangener Leistungen

Paragraph 9,
  1. Absatz eins,Zu Unrecht empfangene Leistungen (Übergenüsse) sind, soweit sie nicht im guten Glauben empfangen worden sind, der Stadt Wien zu ersetzen.
  2. Absatz 2,Die rückforderbaren Leistungen sind durch Abzug von den nach diesem Gesetz und von den nach der Pensionsordnung 1995, Landesgesetzblatt für Wien Nr. 67, gebührenden Leistungen hereinzubringen; hiebei können Raten festgesetzt werden. Bei der Festsetzung der Raten ist auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Ersatzpflichtigen billige Rücksicht zu nehmen. Ist die Hereinbringung durch Abzug nicht möglich, so ist der Ersatzpflichtige oder sein gesetzlicher Vertreter zum Ersatz zu verhalten. Leistet der Ersatzpflichtige oder sein gesetzlicher Vertreter nicht Ersatz, so sind die rückforderbaren Leistungen nach dem VVG hereinzubringen.
  3. Absatz 3,Die Verpflichtung zum Ersatz ist auf Verlangen mit Bescheid festzustellen.
  4. Absatz 4,Aus berücksichtigungswürdigen Gründen kann die Rückzahlung gestundet werden. Von der Hereinbringung rückforderbarer Leistungen kann Abstand genommen werden, wenn die Hereinbringung eine besondere Härte bedeuten würde oder wenn das Verfahren zur Hereinbringung mit Kosten und Weiterungen verbunden wäre, die in keinem Verhältnis zum Rückforderungsbetrag stehen würden.

Im RIS seit

16.04.2014

Zuletzt aktualisiert am

11.09.2014

Gesetzesnummer

20000007

Dokumentnummer

LWI40000235

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/lgbl/WI/1994/55/P9/LWI40000235

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