Landesrecht konsolidiert Wien

Navigation im Suchergebnis

Besoldungsordnung 1994 § 7a

Kurztitel

Besoldungsordnung 1994

Kundmachungsorgan

LGBl. Nr. 55/1994

Typ

Gesetz

§/Artikel/Anlage

§ 7a

Inkrafttretensdatum

01.01.2014

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BO 1994

Index

20 Dienstrecht (D)
20/10 Dienst-, Besoldungs- und Pensionsrecht

Text

Pensionskassenvorsorge

Paragraph 7 a,
  1. Absatz eins,Die Gemeinde Wien hat ihren nach dem 30. November 1959 geborenen Beamten eine Pensionskassenzusage im Sinn des Paragraph 2, Ziffer eins, des Betriebspensionsgesetzes – BPG, Bundesgesetzblatt Nr. 282 aus 1990,, zu erteilen. Zu diesem Zweck hat die Gemeinde Wien mit dem gemäß Paragraph 11, des Wiener Personalvertretungsgesetzes – W-PVG, LGBl. für Wien Nr. 49 aus 1985,, gebildeten Zentralausschuss eine Vereinbarung im Sinn des Paragraph 3, Absatz 2, BPG abzuschließen.
  2. Absatz 2,Die mit dem Zentralausschuss abzuschließende Vereinbarung hat insbesondere Regelungen über das Beitrags- und Leistungsrecht zu enthalten. Die Vereinbarung hat jedenfalls vorzusehen, dass die Gemeinde Wien für die in Absatz eins, genannten Beamten einen Dienstgeberbeitrag zu leisten hat, der bis zur monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach dem ASVG 1 % der Bemessungsgrundlage und von dem diese Höchstbeitragsgrundlage übersteigenden Teil der Bemessungsgrundlage 2 % beträgt. In der Vereinbarung kann auch vorgesehen werden, dass der Dienstgeberbeitrag einen bestimmten Betrag nicht unterschreiten darf.
  3. Absatz 3,Bemessungsgrundlage gemäß Absatz 2, ist der jeweils gebührende Monatsbezug (Paragraph 3, Absatz 2,) abzüglich der Kinderzulage. Der Dienstgeberbeitrag gemäß Absatz 2, ist auch von der dem Beamten jeweils gebührenden Sonderzahlung mit Ausnahme des auf die Kinderzulage entfallenden Teiles der Sonderzahlung zu leisten.
  4. Absatz 4,Auf die Pensionskassenvorsorge der in Absatz eins, genannten Beamten sind, soweit in diesem Gesetz nicht anderes bestimmt ist, die Bestimmungen des Betriebspensionsgesetzes sinngemäß anzuwenden.

Im RIS seit

12.06.2014

Zuletzt aktualisiert am

11.09.2014

Gesetzesnummer

20000007

Dokumentnummer

LWI40009045

Navigation im Suchergebnis