(2)Absatz 2,Für besoldungsrechtliche Ansprüche, die sich aus einer Neufeststellung des historischen Vorrückungsstichtages auf Grund des § 115l der Dienstordnung 1994 ergeben, ist der Zeitraum vom 18. Juni 2009 bis zum Tag der Kundmachung der 37. Novelle zu diesem Gesetz nicht auf die dreijährige Verjährungsfrist gemäß § 10 anzurechnen. Erfolgt die Antragstellung gemäß § 115l Abs. 1 der Dienstordnung 1994 innerhalb von drei Monaten nach dem Tag der Kundmachung der 37. Novelle zu diesem Gesetz, ist der zwischen dem Tag der Kundmachung dieser Novelle und dem Tag der Antragstellung gelegene Zeitraum ebenfalls nicht auf die Verjährungsfrist anzurechnen.Für besoldungsrechtliche Ansprüche, die sich aus einer Neufeststellung des historischen Vorrückungsstichtages auf Grund des Paragraph 115 l, der Dienstordnung 1994 ergeben, ist der Zeitraum vom 18. Juni 2009 bis zum Tag der Kundmachung der 37. Novelle zu diesem Gesetz nicht auf die dreijährige Verjährungsfrist gemäß Paragraph 10, anzurechnen. Erfolgt die Antragstellung gemäß Paragraph 115 l, Absatz eins, der Dienstordnung 1994 innerhalb von drei Monaten nach dem Tag der Kundmachung der 37. Novelle zu diesem Gesetz, ist der zwischen dem Tag der Kundmachung dieser Novelle und dem Tag der Antragstellung gelegene Zeitraum ebenfalls nicht auf die Verjährungsfrist anzurechnen.