Landesrecht konsolidiert Wien

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Besoldungsordnung 1994 § 49g

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Besoldungsordnung 1994

Kundmachungsorgan

LGBl. Nr. 55/1994

Typ

Gesetz

§/Artikel/Anlage

§ 49g

Inkrafttretensdatum

01.01.2014

Außerkrafttretensdatum

31.07.2015

Abkürzung

BO 1994

Index

20 Dienstrecht (D)
20/10 Dienst-, Besoldungs- und Pensionsrecht

Text

Übergangsbestimmung zur 37. Novelle zur Besoldungsordnung 1994

Paragraph 49 g,
  1. Absatz eins,Auf Beamte, die keinen Antrag gemäß Paragraph 115 l, Absatz eins, der Dienstordnung 1994 stellen oder deren Antrag gemäß dieser Gesetzesstelle ab- oder zurückzuweisen ist, ist Paragraph 11, Absatz eins, weiterhin in der vor der 37. Novelle zu diesem Gesetz geltenden Fassung anzuwenden.
  2. Absatz 2,Für besoldungsrechtliche Ansprüche, die sich aus einer Neufeststellung des historischen Vorrückungsstichtages auf Grund des Paragraph 115 l, der Dienstordnung 1994 ergeben, ist der Zeitraum vom 18. Juni 2009 bis zum Tag der Kundmachung der 37. Novelle zu diesem Gesetz nicht auf die dreijährige Verjährungsfrist gemäß Paragraph 10, anzurechnen. Erfolgt die Antragstellung gemäß Paragraph 115 l, Absatz eins, der Dienstordnung 1994 innerhalb von drei Monaten nach dem Tag der Kundmachung der 37. Novelle zu diesem Gesetz, ist der zwischen dem Tag der Kundmachung dieser Novelle und dem Tag der Antragstellung gelegene Zeitraum ebenfalls nicht auf die Verjährungsfrist anzurechnen.

Im RIS seit

12.06.2014

Zuletzt aktualisiert am

03.08.2015

Gesetzesnummer

20000007

Dokumentnummer

LWI40009115

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