Landesrecht konsolidiert Wien

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Besoldungsordnung 1994 § 48d

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Besoldungsordnung 1994

Kundmachungsorgan

LGBl. Nr. 55/1994

Typ

Gesetz

§/Artikel/Anlage

§ 48d

Inkrafttretensdatum

01.01.2014

Außerkrafttretensdatum

31.12.2018

Abkürzung

BO 1994

Index

20 Dienstrecht (D)
20/10 Dienst-, Besoldungs- und Pensionsrecht

Text

Euro-Umstellung

Paragraph 48 d,
  1. Absatz eins,Bei allen in Durchführung landesgesetzlicher Vorschriften erlassenen besoldungsrechtlichen Normen, die am 1. Jänner 2001 ausschließlich Währungsangaben in Schilling enthalten, tritt an die Stelle des jeweiligen Schillingbetrages der auf zwei Nachkommastellen kaufmännisch gerundete Eurobetrag, der sich nach dem Umrechnungskurs: 1 Euro = 13,7603 S ergibt.
  2. Absatz 2,Besteht nach dem 31. Dezember 2001 Anspruch auf Auszahlung von Monatsbezügen und/oder Nebengebühren oder von Teilen derselben, die in Schillingbeträgen ausgedrückt sind, hat eine Umrechnung im Sinn des Absatz eins, zu erfolgen.
  3. Absatz 3,Mit Ablauf des 31. Dezember 2001 finden in den in Absatz eins, genannten besoldungsrechtlichen Normen enthaltene Rundungsbestimmungen, welche auf Schilling oder Groschen lauten, keine Anwendung mehr.
  4. Absatz 4,Soweit ein Gehalt in einem Vielfachen eines Gehaltsansatzes ausgedrückt wird, ist dieses Gehalt um jenen Betrag zu kürzen, der sich aus dem Produkt der Summe der Fixbeträge, um welche ab 1. Jänner 2001 der berechnungsrelevante Gehaltsansatz erhöht wird, und dem um 1 verminderten Vervielfachungsfaktor ergibt. Der Fixbetrag es Jahres 2001 von 500 S ist ab 1. Jänner 2002 mit 36,34 Euro zu berücksichtigen.

Im RIS seit

12.06.2014

Zuletzt aktualisiert am

28.06.2019

Gesetzesnummer

20000007

Dokumentnummer

LWI40009106

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