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Besoldungsordnung 1994 § 48a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Besoldungsordnung 1994

Kundmachungsorgan

LGBl. Nr. 55/1994

Typ

Gesetz

§/Artikel/Anlage

§ 48a

Inkrafttretensdatum

01.01.2014

Außerkrafttretensdatum

31.07.2015

Abkürzung

BO 1994

Index

20 Dienstrecht (D)
20/10 Dienst-, Besoldungs- und Pensionsrecht

Text

Paragraph 48 a,
  1. Absatz eins,Beamte der Verwendungsgruppe 1, die am 1. Jänner 1999 dem Dienststand angehören und nach den bis 31. Dezember 1998 geltenden Bestimmungen in die Gehaltsstufe 21 eingereiht sind, werden in die Gehaltsstufe 20 eingereiht. Ihr Vorrückungsstichtag verbessert sich um zwei Jahre.
  2. Absatz 2,Beamte der Verwendungsgruppen 2 und 3P sowie der Dienstklasse römisch drei der Verwendungsgruppe D, die am 1. Jänner 1999 dem Dienststand angehören und in die Gehaltsstufe 17, 3. und 4. Jahr, eingereiht sind, werden in die Gehaltsstufe 18 eingereiht. Ihr Vorrückungsstichtag verschlechtert sich um zwei Jahre.
  3. Absatz 3,Beamte der Verwendungsgruppen 2 und 3P sowie der Dienstklasse römisch drei der Verwendungsgruppe D, die am 1. Jänner 1999 dem Dienststand angehören und in die Gehaltsstufe 17, 5. und 6. Jahr, eingereiht sind, werden in die Gehaltsstufe 19 eingereiht. Ihr Vorrückungsstichtag verschlechtert sich um vier Jahre.
  4. Absatz 4,Beamte der Verwendungsgruppen 2 und 3P sowie der Dienstklasse römisch drei der Verwendungsgruppe D, die am 1. Jänner 1999 dem Dienststand angehören und länger als sechs Jahre in die Gehaltsstufe 17 eingereiht sind, werden in die Gehaltsstufe 20 eingereiht. Ihr Vorrückungsstichtag verschlechtert sich um sechs Jahre.
  5. Absatz 5,Beamte der Verwendungsgruppen 3A, 3 und 4 sowie der Dienstklasse römisch drei der Verwendungsgruppe E, die am 1. Jänner 1999 dem Dienststand angehören und in die Gehaltsstufe 18, 3. und 4. Jahr, eingereiht sind, werden in die Gehaltsstufe 19 eingereiht. Ihr Vorrückungsstichtag verschlechtert sich um zwei Jahre.
  6. Absatz 6,Beamte der Verwendungsgruppen 3A, 3 und 4 sowie der Dienstklasse römisch drei der Verwendungsgruppe E, die am 1. Jänner 1999 dem Dienststand angehören und länger als vier Jahre in die Gehaltsstufe 18 eingereiht sind, werden in die Gehaltsstufe 20 eingereiht. Ihr Vorrückungsstichtag verschlechtert sich um vier Jahre.
  7. Absatz 7,Beamte, die am 31. Dezember 1998 und am 1. Jänner 1999 dem Dienststand angehören und nach den bis 31. Dezember 1998 geltenden Bestimmungen am 1. Jänner 1999 in die Dienstklassen römisch drei bis römisch sechs der Verwendungsgruppe A eingereiht sind, werden wie folgt übergeleitet:

Dienstklasse/

Gehaltsstufe

alt

Dienstklasse/

Gehaltsstufe

neu

Dienstklasse/

Gehaltsstufe

alt

Dienstklasse/

Gehaltsstufe

neu

III/1

III/3

V/9

III/14

IV/5

III/4

VI/2

III/9

IV/6

III/5

VI/3

III/10

IV/7

III/6

VI/4

III/11

IV/8

III/7

VI/5

III/12

IV/9

III/8

VI/6

III/13

V/3, 1. Jahr

III/7

VI/7

III/14

V/3, 2. Jahr

III/8

VI/8

III/15

V/4

III/9

VI/9, 1. und 2. Jahr

III/16

V/5

III/10

VI/9, 3. und 4. Jahr

III/17

V/6

III/11

VI/9, 5. und 6. Jahr

III/18

V/7

III/12

VI/9, 7. und 8. Jahr

III/19

V/8

III/13

VI/9, über 8 Jahre

III/20

Der Vorrückungsstichtag verbessert sich bei Beamten, die aus der Dienstklasse römisch fünf, Gehaltsstufe 3, 1. Jahr, übergeleitet werden, um ein Jahr. Bei Beamten, die in die Dienstklasse römisch drei, Gehaltsstufe 17, 18, 19 bzw. 20 übergeleitet werden, verschlechtert sich der Vorrückungsstichtag um zwei, vier, sechs bzw. acht Jahre. Sonst ändert sich der Vorrückungsstichtag nicht.

  1. Absatz 8,Beamte, die am 31. Dezember 1998 und am 1. Jänner 1999 dem Dienststand angehören und nach den bis 31. Dezember 1998 geltenden Bestimmungen am 1. Jänner 1999 Beamte der Dienstklasse römisch vier oder römisch fünf der Verwendungsgruppe B sind, werden wie folgt übergeleitet:

Dienstklasse/

Gehaltsstufe

alt

Dienstklasse/

Gehaltsstufe

neu

Dienstklasse/

Gehaltsstufe

alt

Dienstklasse/

Gehaltsstufe

neu

IV/4, 1. Jahr

III/7

V/4

III/12

IV/4, 2. Jahr

III/8

V/5

III/13

IV/5, 1. Jahr

III/8

V/6

III/14

IV/5, 2. Jahr

III/9

V/7

III/15

IV/6

III/10

V/8

III/16

IV/7

III/11

V/9, 1. und 2. Jahr

III/17

IV/8

III/12

V/9, 3. und 4. Jahr

III/18

IV/9

III/13

V/9, 5. und 6. Jahr

III/19

V/2

III/10

V/9, über 6 Jahre

III/20

V/3

III/11

 

 

Der Vorrückungsstichtag verbessert sich bei Beamten, die aus der Dienstklasse römisch vier, Gehaltsstufe 4, 1. Jahr, oder aus der Dienstklasse römisch vier, Gehaltsstufe 5, 1. Jahr, übergeleitet werden, um ein Jahr. Er verschlechtert sich um ein Jahr bei Beamten, die aus der Dienstklasse römisch vier, Gehaltsstufe 4, 2. Jahr, übergeleitet werden. Bei Beamten, die in die Dienstklasse römisch drei, Gehaltsstufe 18, 19 bzw. 20 übergeleitet werden, verschlechtert sich der Vorrückungsstichtag um zwei, vier bzw. sechs Jahre. Sonst ändert sich der Vorrückungsstichtag nicht.

  1. Absatz 9,Beamte, die am 31. Dezember 1998 und am 1. Jänner 1999 dem Dienststand angehören und am 1. Jänner 1999 in die Verwendungsgruppe L 1 eingereiht sind, werden in die zweithöhere Gehaltsstufe eingereiht. Der Vorrückungsstichtag ändert sich nicht.
  2. Absatz 10,Beamte, die am 31. Dezember 1998 und am 1. Jänner 1999 dem Dienststand angehören und am 1. Jänner 1999 in die Verwendungsgruppe L 2a 1 oder L 2a 2 eingereiht sind, werden in die nächsthöhere Gehaltsstufe eingereiht. Der Vorrückungsstichtag ändert sich nicht.
  3. Absatz 11,Gebührt dem Beamten am 31. Dezember 1998 gemäß Paragraph 19, eine Ergänzungszulage auf ein Gehalt, dem eine von Absatz eins bis 10 erfaßte Einreihung zugrunde liegt, so sind Absatz eins bis 10 auf diese Einreihung anzuwenden.
  4. Absatz 12,Eine Zulage, die einem von Absatz eins bis 10 erfaßten Beamten gemäß Paragraph 11, Absatz 2, vor dem 1. Jänner 1999 zuerkannt worden ist, gebührt ihm weiterhin, wenn er in die höchste Gehaltsstufe der Verwendungsgruppe oder der Dienstklasse römisch drei eingereiht wird. Andernfalls verbessert sich der Vorrückungsstichtag in der neuen Einreihung um zwei Jahre, bei einer Überleitung aus der Gehaltsstufe 17, 4. und 5. Jahr, der Verwendungsgruppe 3P oder der Dienstklasse römisch drei der Verwendungsgruppe D um vier Jahre.
  5. Absatz 13,Wenn es für den Beamten günstiger ist, dann ist auf seinen Antrag bei Anwendung der Absatz 7 und 8 so vorzugehen, als ob die Beförderung in die Dienstklasse, in der sich der Beamte am 1. Jänner 1999 oder in der Zeit zwischen dem 1. Jänner 1999 und dem der Kundmachung der 11. Novelle zur Besoldungsordnung 1994 folgenden Tag befindet, unterblieben wäre. Ein solcher Antrag ist spätestens bis zum Ablauf des sechsten der Kundmachung der 11. Novelle zur Besoldungsordnung 1994 folgenden Kalendermonats einzubringen. Dasselbe gilt sinngemäß bei Eintritt der Zeitvorrückung nach den bisher geltenden Bestimmungen. In diesem Fall ist bei der Überleitung nach Absatz 7 und 8 von der höchsten Gehaltsstufe der Dienstklasse, in der sich der Beamte vor Eintritt der Zeitvorrückung befunden hat, auszugehen.
  6. Absatz 14,Wird der Beamte zwischen dem 1. Jänner 1999 und dem der Kundmachung der 11. Novelle zur Besoldungsordnung 1994 folgenden Tag nach den bisher geltenden Bestimmungen in eine höhere Dienstklasse befördert, so ist, wenn es für ihn günstiger ist, die Überleitung gemäß Absatz 7, oder 8 erst mit dem auf die Kundmachung der 11. Novelle zur Besoldungsordnung 1994 nächstfolgenden Monatsersten durchzuführen. Wird dem Beamten im genannten Zeitraum eine außerordentliche Vorrückung in eine höhere Gehaltsstufe oder eine Zulage gemäß Paragraph 11, Absatz 2, zuerkannt, so gelten diese Förderungen auch für die Einreihung, die sich durch die Überleitung nach Absatz 7, oder 8 ergeben hat.
  7. Absatz 15,Ist der Beamte zwischen dem 1. Jänner 1999 und dem der Kundmachung der 11. Novelle zur Besoldungsordnung 1994 folgenden Monatsersten durch Zeitvorrückung in eine höhere Dienstklasse gelangt, so ist er aus dieser Dienstklasse, oder, wenn es für ihn günstiger ist, aus der Dienstklasse überzuleiten, in der er sich am 1. Jänner 1999 befunden hat. Die Überleitung ist, wenn es für den Beamten günstiger ist, mit dem der Kundmachung der 11. Novelle zur Besoldungsordnung 1994 folgenden Monatsersten durchzuführen.

Im RIS seit

12.06.2014

Zuletzt aktualisiert am

03.08.2015

Gesetzesnummer

20000007

Dokumentnummer

LWI40009103

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