(5)Absatz 5,Eine bis 31. Dezember 1995 gemäß Art. 18 des Gesetzes LGBl. für Wien Nr. 15/1990, Art. VII des Gesetzes LGBl. für Wien Nr. 47/1993, oder § 44 Abs. 2 der Besoldungsordnung 1994, LGBl. für Wien Nr. 55, in der am 31. Dezember 1995 geltenden Fassung erteilte Nachsicht vom Erfordernis einer Sonderausbildung für Lehr- oder Führungsaufgaben für die Überstellung (Überreihung) in eine Beamtengruppe des Schemas II K gilt bei Zutreffen der Voraussetzung des § 109 Abs. 1 Z 2 GuKG auch für nach dem 31. Dezember 1995 erfolgende Überstellungen (Überreihungen) in eine Verwendungsgruppe (Beamtengruppe) des Schemas II K.Eine bis 31. Dezember 1995 gemäß Artikel 18, des Gesetzes LGBl. für Wien Nr. 15 aus 1990,, Artikel römisch sieben, des Gesetzes LGBl. für Wien Nr. 47 aus 1993,, oder Paragraph 44, Absatz 2, der Besoldungsordnung 1994, Landesgesetzblatt für Wien Nr. 55, in der am 31. Dezember 1995 geltenden Fassung erteilte Nachsicht vom Erfordernis einer Sonderausbildung für Lehr- oder Führungsaufgaben für die Überstellung (Überreihung) in eine Beamtengruppe des Schemas römisch zwei K gilt bei Zutreffen der Voraussetzung des Paragraph 109, Absatz eins, Ziffer 2, GuKG auch für nach dem 31. Dezember 1995 erfolgende Überstellungen (Überreihungen) in eine Verwendungsgruppe (Beamtengruppe) des Schemas römisch zwei K.