Landesrecht konsolidiert Wien

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Besoldungsordnung 1994 § 44

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Besoldungsordnung 1994

Kundmachungsorgan

LGBl. Nr. 55/1994

Typ

Gesetz

§/Artikel/Anlage

§ 44

Inkrafttretensdatum

01.01.2014

Außerkrafttretensdatum

31.12.2018

Abkürzung

BO 1994

Index

20 Dienstrecht (D)
20/10 Dienst-, Besoldungs- und Pensionsrecht

Text

Paragraph 44,
  1. Absatz eins,Bediensteten des Schemas römisch vier K der Vertragsbedienstetenordnung 1995, Landesgesetzblatt für Wien Nr. 50, die am 1. Jänner 1990 einer Bedienstetengruppe mit Anspruch auf Chargenzulage angehörten oder denen seither eine Nachsicht im Sinn des Absatz 2, Ziffer eins, erteilt wurde, wird anläßlich ihrer Unterstellung unter die Dienstordnung 1994 das Erfordernis einer Sonderausbildung gemäß Paragraph 57, b des Krankenpflegegesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 102 aus 1961,, oder gemäß Paragraph 32, des Gesetzes über die Regelung der gehobenen medizinisch-technischen Dienste (MTD-Gesetz), Bundesgesetzblatt Nr. 460 aus 1992,, nachgesehen.
  2. Absatz 2,Bei einer Überstellung (Überreihung) in eine Beamtengruppe des Schemas II K, für die neben den sonstigen Einreihungsvoraussetzungen ein Diplom über eine Sonderausbildung oder ein Zeugnis über eine Weiterbildung gemäß dem Gesundheits- und Krankenpflegegesetz - GuKG, BGBl. römisch eins Nr. 108/ 1997, oder ein Zeugnis über eine Sonderausbildung gemäß MTD-Gesetz erforderlich ist, kann vom Erfordernis dieser Sonderausbildung oder Weiterbildung abgesehen werden
    1. Ziffer eins
      bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger Gründe (langjährige Erfahrung im gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege oder im gehobenen medizinisch-technischen Dienst, hohes Dienstalter) oder
    2. Ziffer 2
      unter der Bedingung, daß der Beamte diese Sonderausbildung oder Weiterbildung innerhalb von vier Jahren nach erfolgter Überstellung (Überreihung) erfolgreich beendet. Der Lauf der Frist wird durch einen Präsenz- oder Ausbildungsdienst, einen Zivildienst oder einen gleichartigen Dienst, eine (Eltern-)Karenz, einen Karenzurlaub, eine Pflegefreistellung gegen Entfall der Bezüge oder eine länger als drei Monate dauernde Erkrankung gehemmt. Die Frist kann aus wichtigen dienstlichen Gründen, insbesondere wegen vorübergehender Unabkömmlichkeit des Beamten vom Dienst oder mangels ausreichender Kapazität der Ausbildungseinrichtungen, einmal um höchstens zwei Jahre erstreckt werden.
  3. Absatz 3,Wird die Sonderausbildung oder Weiterbildung gemäß Absatz 2, Ziffer 2, nicht innerhalb der vorgesehenen Frist nachgeholt, so ist der Beamte in jene Verwendungsgruppe (Beamtengruppe) zu überstellen (zu überreihen), aus der die seinerzeitige Überstellung (Überreihung) erfolgt ist. Er ist danach so zu behandeln, als wäre die seinerzeitige Überstellung (Überreihung) unterblieben.
  4. Absatz 4,Absatz 2, und 3 gelten für Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege, die Lehr- oder Führungsaufgaben im Sinn des GuKG ausüben, nur, wenn und solange sie nach dem GuKG zur Ausübung von Lehr- und Führungsaufgaben berechtigt sind.
  5. Absatz 5,Eine bis 31. Dezember 1995 gemäß Artikel 18, des Gesetzes LGBl. für Wien Nr. 15 aus 1990,, Artikel römisch sieben, des Gesetzes LGBl. für Wien Nr. 47 aus 1993,, oder Paragraph 44, Absatz 2, der Besoldungsordnung 1994, Landesgesetzblatt für Wien Nr. 55, in der am 31. Dezember 1995 geltenden Fassung erteilte Nachsicht vom Erfordernis einer Sonderausbildung für Lehr- oder Führungsaufgaben für die Überstellung (Überreihung) in eine Beamtengruppe des Schemas römisch zwei K gilt bei Zutreffen der Voraussetzung des Paragraph 109, Absatz eins, Ziffer 2, GuKG auch für nach dem 31. Dezember 1995 erfolgende Überstellungen (Überreihungen) in eine Verwendungsgruppe (Beamtengruppe) des Schemas römisch zwei K.

Im RIS seit

16.04.2014

Zuletzt aktualisiert am

30.07.2019

Gesetzesnummer

20000007

Dokumentnummer

LWI40000286

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