Landesrecht konsolidiert Wien

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Besoldungsordnung 1994 § 42a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Besoldungsordnung 1994

Kundmachungsorgan

LGBl. Nr. 55/1994

Typ

Gesetz

§/Artikel/Anlage

§ 42a

Inkrafttretensdatum

01.01.2014

Außerkrafttretensdatum

31.12.2017

Abkürzung

BO 1994

Index

20 Dienstrecht (D)
20/10 Dienst-, Besoldungs- und Pensionsrecht

Text

Verordnungserlassung

Paragraph 42 a,
  1. Absatz eins,Verordnungen auf Grund dieses Gesetzes in seiner jeweils geltenden Fassung dürfen bereits von dem Tag an erlassen werden, der der Kundmachung der durchzuführenden Gesetzesbestimmung folgt; sie dürfen jedoch nicht vor den durchzuführenden Gesetzesbestimmungen in Kraft treten.
  2. Absatz 2,Sofern eine Verordnung auf Grund dieses Gesetzes für den Beamten begünstigende Vorschriften enthält, kann die Verordnung im Umfang dieser Vorschriften auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden. Verordnungen des Stadtsenates, die durch die gemeinderätliche Personalkommission vorberaten oder von dieser Kommission beantragt worden sind, können jedenfalls bereits mit dem im Beschluss der gemeinderätlichen Personalkommission genannten Tag in Kraft gesetzt werden.
  3. Absatz 3,Anlagen zu Verordnungen auf Grund dieses Gesetzes können – soweit es sich nicht um Verordnungen der Landesregierung handelt – in der Weise kundgemacht werden, dass sie bei der nach der Geschäftseinteilung für den Magistrat der Stadt Wien für die Ausarbeitung der Verordnung zuständigen Dienststelle zur Einsichtnahme aufliegen. In der Kundmachung des sonstigen Teiles der Verordnung im offiziellen Publikationsorgan der Gemeinde Wien ist auf diese Dienststelle hinzuweisen. Die Kundmachung der Anlagen kann durch andere zweckentsprechende Maßnahmen ergänzt werden.

Im RIS seit

12.06.2014

Zuletzt aktualisiert am

04.01.2018

Gesetzesnummer

20000007

Dokumentnummer

LWI40009096

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