Landesrecht konsolidiert Wien

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Besoldungsordnung 1994 § 40i

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Besoldungsordnung 1994

Kundmachungsorgan

LGBl. Nr. 55/1994

Typ

Gesetz

§/Artikel/Anlage

§ 40i

Inkrafttretensdatum

01.01.2014

Außerkrafttretensdatum

29.10.2014

Abkürzung

BO 1994

Index

20 Dienstrecht (D)
20/10 Dienst-, Besoldungs- und Pensionsrecht

Text

Sonderbestimmungen für Beamte des Schemas römisch zwei KA

Paragraph 40 i,
  1. Absatz eins,Der Beamte, der auf einem Dienstposten des Schemas römisch zwei KA verwendet wird, ist – soweit er nicht bereits im Schema römisch zwei eingereiht ist – im ersten Jahr seiner Verwendung in das Schema römisch zwei einzureihen. Mit Ablauf dieses Jahres ist er – sofern er weiter auf einem solchen Dienstposten verwendet wird – gemäß den Bestimmungen des Paragraph 48 c, Absatz eins bis 10 in das Schema römisch zwei KA zu überstellen; die Absatz 2 bis 4, 6, 7, 9 und 10 des Paragraph 48 c, gelten hiebei mit der Maßgabe, dass für die besoldungsrechtliche Einreihung des Beamten jene Ausgleichszulage gemäß den Paragraphen eins und 2 des Beschlusses des Gemeinderates der Stadt Wien vom 2. Juni 1999, Pr.Ziffer 77 /, 99 -, G, römisch eins F,, ABl. der Stadt Wien Nr. 30, in der Fassung des Beschlusses des Gemeinderates der Stadt Wien vom 26. April 2002, Pr.Ziffer 1642 /, 2002 -, G, römisch eins F,, ABl. der Stadt Wien Nr. 22, maßgebend ist, auf die er unmittelbar vor Wirksamkeit seiner Überstellung Anspruch gehabt hätte, wenn er weiterhin einen Dienstposten der Dienstklasse römisch sechs, römisch sieben, römisch acht oder römisch neun inne gehabt hätte.
  2. Absatz 2,Dem Beamten, auf den Absatz eins, anzuwenden ist, gebührt auf die Dauer seiner Einreihung in das Schema römisch zwei eine Ausgleichszulage im Ausmaß der Differenz zwischen seinem Gehalt einschließlich gebührender ruhegenussfähiger Zulagen und dem Gehalt der Gehaltsstufe, die ihm gebühren würde, wäre er bereits mit Beginn seiner Verwendung auf einem Dienstposten des Schemas römisch zwei KA in dieses Schema überstellt worden. Die Ausgleichszulage gilt als Bestandteil des Gehaltes.

Im RIS seit

12.06.2014

Zuletzt aktualisiert am

05.11.2014

Gesetzesnummer

20000007

Dokumentnummer

LWI40009089

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