(1)Absatz eins,Der Beamte, der auf einem Dienstposten des Schemas II KA verwendet wird, ist – soweit er nicht bereits im Schema II eingereiht ist – im ersten Jahr seiner Verwendung in das Schema II einzureihen. Mit Ablauf dieses Jahres ist er – sofern er weiter auf einem solchen Dienstposten verwendet wird – gemäß den Bestimmungen des § 48c Abs. 1 bis 10 in das Schema II KA zu überstellen; die Abs. 2 bis 4, 6, 7, 9 und 10 des § 48c gelten hiebei mit der Maßgabe, dass für die besoldungsrechtliche Einreihung des Beamten jene Ausgleichszulage gemäß den §§ 1 und 2 des Beschlusses des Gemeinderates der Stadt Wien vom 2. Juni 1999, Pr.Z 77/99-GIF, ABl. der Stadt Wien Nr. 30, in der Fassung des Beschlusses des Gemeinderates der Stadt Wien vom 26. April 2002, Pr.Z 1642/2002-GIF, ABl. der Stadt Wien Nr. 22, maßgebend ist, auf die er unmittelbar vor Wirksamkeit seiner Überstellung Anspruch gehabt hätte, wenn er weiterhin einen Dienstposten der Dienstklasse VI, VII, VIII oder IX inne gehabt hätte.Der Beamte, der auf einem Dienstposten des Schemas römisch zwei KA verwendet wird, ist – soweit er nicht bereits im Schema römisch zwei eingereiht ist – im ersten Jahr seiner Verwendung in das Schema römisch zwei einzureihen. Mit Ablauf dieses Jahres ist er – sofern er weiter auf einem solchen Dienstposten verwendet wird – gemäß den Bestimmungen des Paragraph 48 c, Absatz eins bis 10 in das Schema römisch zwei KA zu überstellen; die Absatz 2 bis 4, 6, 7, 9 und 10 des Paragraph 48 c, gelten hiebei mit der Maßgabe, dass für die besoldungsrechtliche Einreihung des Beamten jene Ausgleichszulage gemäß den Paragraphen eins und 2 des Beschlusses des Gemeinderates der Stadt Wien vom 2. Juni 1999, Pr.Ziffer 77 /, 99 -, G, römisch eins F,, ABl. der Stadt Wien Nr. 30, in der Fassung des Beschlusses des Gemeinderates der Stadt Wien vom 26. April 2002, Pr.Ziffer 1642 /, 2002 -, G, römisch eins F,, ABl. der Stadt Wien Nr. 22, maßgebend ist, auf die er unmittelbar vor Wirksamkeit seiner Überstellung Anspruch gehabt hätte, wenn er weiterhin einen Dienstposten der Dienstklasse römisch sechs, römisch sieben, römisch acht oder römisch neun inne gehabt hätte.