Landesrecht konsolidiert Wien

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Besoldungsordnung 1994 § 40d

Kurztitel

Besoldungsordnung 1994

Kundmachungsorgan

LGBl. Nr. 55/1994 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 33/2017

Typ

Gesetz

§/Artikel/Anlage

§ 40d

Inkrafttretensdatum

01.01.2018

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BO 1994

Index

20 Dienstrecht (D)
20/10 Dienst-, Besoldungs- und Pensionsrecht

Text

Sonderbestimmungen für die Beschäftigung während der Eltern-Karenz

Paragraph 40 d,
  1. Absatz eins,Dem Beamten, der gemäß Paragraph 54 a, der Dienstordnung 1994 beschäftigt wird, gebührt für jeden Monat, in dem er zur Dienstleistung herangezogen wird, eine Abgeltung. Als Abgeltung gebührt dem Beamten der seiner tatsächlichen Beschäftigung entsprechende Teil des um die Kinderzulage verminderten Monatsbezuges, zuzüglich eines Sonderzahlungsanteiles im Ausmaß von einem Sechstel des sich so ergebenden Betrages. Entsprechendes – mit Ausnahme des Sonderzahlungsanteiles – gilt bezüglich der Nebengebühren mit der Maßgabe, dass die Nebengebühren gemäß Paragraph 34 und 35 Absatz 2, voll gebühren und auf Mehrdienstleistungsvergütungen im Sinn des Paragraph 36, erst Anspruch besteht, wenn die Normalarbeitszeit gemäß Paragraph 26, der Dienstordnung 1994 überschritten wird.
  2. Absatz 2,Paragraph 7, ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass als Bemessungsgrundlage die Abgeltung gemäß Absatz eins, heranzuziehen ist.
  3. Absatz 3,Paragraph 38, ist auf die für eine Beschäftigung gemäß Paragraph 54 a, der Dienstordnung 1994 gebührende Abgeltung mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Anspruch auf Fortzahlung der Abgeltung und allfälliger Nebengebühren nach Paragraph 38, Absatz eins, sechs Wochen beträgt.
  4. Absatz 4,Die Abgeltung ist im Nachhinein am Monatsletzten des dem Beschäftigungsmonat folgenden Monats fällig.

Im RIS seit

04.01.2018

Zuletzt aktualisiert am

04.01.2018

Gesetzesnummer

20000007

Dokumentnummer

LWI40012192

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