Landesrecht konsolidiert Wien

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Besoldungsordnung 1994 § 40c

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Besoldungsordnung 1994

Kundmachungsorgan

LGBl. Nr. 55/1994

Typ

Gesetz

§/Artikel/Anlage

§ 40c

Inkrafttretensdatum

01.01.2014

Außerkrafttretensdatum

30.06.2014

Abkürzung

BO 1994

Index

20 Dienstrecht (D)
20/10 Dienst-, Besoldungs- und Pensionsrecht

Text

Sonderbestimmungen für die Gehaltskürzung auf Grund eines Beschreibungsverfahrens

Paragraph 40 c,
  1. Absatz eins,Verfügt der Magistrat gemäß Paragraph 10, Absatz 2, der Dienstordnung 1994, dass das Gehalt des Beamten um den Betrag einer Gehaltsvorrückung zu kürzen ist, vermindert sich das Gehalt des Beamten um den Differenzbetrag zwischen dem Gehalt, das seiner besoldungsrechtlichen Stellung entspricht, und dem nächstniedrigeren – mangels eines solchen dem nächsthöheren – Gehalt seiner Verwendungsgruppe oder bei einem Beamten des Schemas römisch zwei seiner Dienstklasse.
  2. Absatz 2,Die Zeit, während der die Verfügung gemäß Paragraph 10, Absatz 2, der Dienstordnung 1994 wirksam ist, hemmt den Lauf der Fristen gemäß Paragraph 11, Absatz eins und Paragraph 14, Wird das Verfahren gemäß Paragraph 10, Absatz 4, der Dienstordnung 1994 eingestellt, entfällt die Fristenhemmung. Eine Nachzahlung erfolgt jedoch nicht für die Zeit der Wirksamkeit einer Verfügung gemäß Paragraph 10, Absatz 2, der Dienstordnung 1994.
  3. Absatz 3,Wird eine Verfügung gemäß Paragraph 10, Absatz 4, dritter Satz der Dienstordnung 1994 erlassen, erstreckt sich die Bezugskürzung gemäß Paragraph 10, Absatz 2, der Dienstordnung 1994 bis zur Rechtskraft des die Verfügung gemäß Paragraph 10, Absatz 4, dritter Satz der Dienstordnung 1994 enthaltenden Bescheides. Wird eine Verfügung gemäß Paragraph 10, Absatz 4, letzter Satz der Dienstordnung 1994 erlassen, erstreckt sich die Bezugskürzung gemäß Paragraph 10, Absatz 2, der Dienstordnung 1994 bis zum Ablauf des Monats, der dem Eintritt der Rechtskraft des die Verfügung gemäß Paragraph 10, Absatz 4, letzter Satz der Dienstordnung 1994 enthaltenden Bescheides folgt. Der Empfang im guten Glauben kann in diesen Fällen nicht eingewendet werden.

Im RIS seit

16.04.2014

Zuletzt aktualisiert am

05.11.2014

Gesetzesnummer

20000007

Dokumentnummer

LWI40000271

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