Landesrecht konsolidiert Wien

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Besoldungsordnung 1994 § 40b

Kurztitel

Besoldungsordnung 1994

Kundmachungsorgan

LGBl. Nr. 55/1994

Typ

Gesetz

§/Artikel/Anlage

§ 40b

Inkrafttretensdatum

01.01.2014

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BO 1994

Index

20 Dienstrecht (D)
20/10 Dienst-, Besoldungs- und Pensionsrecht

Text

Sonderbestimmungen bei Dienstfreistellung

Paragraph 40 b,
  1. Absatz eins,Eine Dienstfreistellung gemäß Paragraph 57, Absatz eins, der Dienstordnung 1994 bewirkt den Entfall von Mehrdienstleistungsvergütungen im Sinn des Paragraph 36 und eine Kürzung des übrigen Diensteinkommens, die dem prozentuellen Ausmaß der Normalarbeitszeit (Lehrverpflichtung) entspricht, die im betreffenden Kalenderjahr (Schuljahr) durch die Dienstfreistellung entfallen soll, mindestens jedoch um 25%.
  2. Absatz 2,Überschreitet der Beamte im Durchrechnungszeitraum das festgelegte Ausmaß der Dienstfreistellung nach Absatz eins,, so erhöht sich die Kürzung für den Durchrechnungszeitraum entsprechend. Der Beamte hat den dadurch entstandenen Übergenuß gemäß Paragraph 9, zu ersetzen, wobei der Empfang im guten Glauben nicht eingewendet werden kann.
  3. Absatz 3,Unterschreitet der Beamte im Durchrechnungszeitraum das festgelegte Ausmaß der Dienstfreistellung nach Absatz eins,, so vermindert sich die Kürzung für den Durchrechnungszeitraum entsprechend, darf aber 25% nicht unterschreiten. Die Differenz ist dem Beamten nachzuzahlen.
  4. Absatz 4,Das Diensteinkommen des Beamten, der Mitglied des Nationalrates, des Bundesrates oder eines Landtages ist und weder dienstfrei noch außer Dienst gestellt ist, ist um 25% zu kürzen.
  5. Absatz 5,Die sich aus Absatz eins bis 4 ergebende Kürzung des Monatsbezuges wird abweichend von Paragraph 6, Absatz 3, für den Zeitraum wirksam, für den dem Beamten ein Bezug nach dem Bundesbezügegesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 1997,, dem Wiener Bezügegesetz 1997 oder einem gleichartigen Landesgesetz gebührt.
  6. Absatz 6,Absatz eins bis 5 sind auf Nebengebühren gemäß Paragraph 34 und Paragraph 35, Absatz 2, nicht anzuwenden.

Im RIS seit

16.04.2014

Zuletzt aktualisiert am

11.09.2014

Gesetzesnummer

20000007

Dokumentnummer

LWI40000270

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