Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Besoldungsordnung 1994
Kundmachungsorgan
LGBl. Nr. 55/1994
§/Artikel/Anlage
§ 33
Inkrafttretensdatum
01.01.2014
Außerkrafttretensdatum
31.12.2017
Abkürzung
BO 1994
Index
20 Dienstrecht (D)
20/10 Dienst-, Besoldungs- und Pensionsrecht
Text
3. Abschnitt
Nebengebühren
§ 33.Paragraph 33,
(1)Absatz eins,Neben den Monatsbezügen (§ 3) und den Naturalbezügen (§ 12) können dem Beamten Nebengebühren und einmalige Belohnungen (§ 39) gewährt werden.Neben den Monatsbezügen (Paragraph 3,) und den Naturalbezügen (Paragraph 12,) können dem Beamten Nebengebühren und einmalige Belohnungen (Paragraph 39,) gewährt werden.
(2)Absatz 2,Nebengebühren sind:
Gebühren aus Anlaß von Dienstverrichtungen außerhalb der Dienststelle, Dienstzuteilungen und Versetzungen (§ 34);Gebühren aus Anlaß von Dienstverrichtungen außerhalb der Dienststelle, Dienstzuteilungen und Versetzungen (Paragraph 34,);
Entschädigungen für einen sonstigen in Ausübung des Dienstes erwachsenden Mehraufwand (Aufwandentschädigung) (§ 35);Entschädigungen für einen sonstigen in Ausübung des Dienstes erwachsenden Mehraufwand (Aufwandentschädigung) (Paragraph 35,);
Mehrdienstleistungsvergütungen (§ 36);Mehrdienstleistungsvergütungen (Paragraph 36,);
Sonderzulagen (§ 37);Sonderzulagen (Paragraph 37,);
Leistungszulagen (§ 37a).Leistungszulagen (Paragraph 37 a,).
(3)Absatz 3,Die Nebengebühren und die einmaligen Belohnungen gemäß § 39 Abs. 2 werden vom Stadtsenat auf Antrag der gemeinderätlichen Personalkommission festgesetzt.Die Nebengebühren und die einmaligen Belohnungen gemäß Paragraph 39, Absatz 2, werden vom Stadtsenat auf Antrag der gemeinderätlichen Personalkommission festgesetzt.
Im RIS seit
16.04.2014
Zuletzt aktualisiert am
04.01.2018
Gesetzesnummer
20000007
Dokumentnummer
LWI40000259