Landesrecht konsolidiert Wien

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Besoldungsordnung 1994 § 26

Kurztitel

Besoldungsordnung 1994

Kundmachungsorgan

LGBl. Nr. 55/1994 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 42/2019

Typ

Gesetz

§/Artikel/Anlage

§ 26

Inkrafttretensdatum

01.01.2019

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BO 1994

Index

20 Dienstrecht (D)
20/10 Dienst-, Besoldungs- und Pensionsrecht

Text

Dienstzulagen im Schema römisch zwei P

Paragraph 26,
  1. Absatz eins,Folgenden Beamten des Schemas römisch zwei P gebührt bei Erfüllung der in der Anlage 3 angeführten Voraussetzungen eine Chargenzulage:
    1. Ziffer eins
      Lehrerinnen (Lehrern) für Gesundheits- und Krankenpflege, Bereichsleiterinnen Pflege (Bereichsleitern Pflege), Stationsleiterinnen Pflege (Stationsleitern Pflege),
    2. Ziffer 2
      Oberinnen (Pflegevorstehern), Schuloberinnen (Lehrvorstehern).
  2. Absatz 2,Die Höhe der Dienstzulagen gemäß Absatz eins, Ziffer eins und die Höhe der Dienstzulagen gemäß Absatz eins, Ziffer 2, in den einzelnen Dienstzulagengruppen sind in der Anlage 3 festgesetzt. Die Einreihung in eine der Dienstzulagengruppen hat durch den Stadtsenat nach Bedeutung und Umfang der mit der Funktion verbundenen Verantwortung zu erfolgen

Im RIS seit

30.07.2019

Zuletzt aktualisiert am

30.07.2019

Gesetzesnummer

20000007

Dokumentnummer

LWI40013557

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