(2)Absatz 2,Die Höhe der Dienstzulagen gemäß Abs. 1 Z 1 und die Höhe der Dienstzulagen gemäß Abs. 1 Z 2 in den einzelnen Dienstzulagengruppen sind in der Anlage 3 festgesetzt. Die Einreihung in eine der Dienstzulagengruppen hat durch den Stadtsenat nach Bedeutung und Umfang der mit der Funktion verbundenen Verantwortung zu erfolgenDie Höhe der Dienstzulagen gemäß Absatz eins, Ziffer eins und die Höhe der Dienstzulagen gemäß Absatz eins, Ziffer 2, in den einzelnen Dienstzulagengruppen sind in der Anlage 3 festgesetzt. Die Einreihung in eine der Dienstzulagengruppen hat durch den Stadtsenat nach Bedeutung und Umfang der mit der Funktion verbundenen Verantwortung zu erfolgen