Landesrecht konsolidiert Wien

Navigation im Suchergebnis

Besoldungsordnung 1994 § 19

Kurztitel

Besoldungsordnung 1994

Kundmachungsorgan

LGBl. Nr. 55/1994

Typ

Gesetz

§/Artikel/Anlage

§ 19

Inkrafttretensdatum

01.01.2014

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BO 1994

Index

20 Dienstrecht (D)
20/10 Dienst-, Besoldungs- und Pensionsrecht

Text

Ergänzungszulage

Paragraph 19,
  1. Absatz eins,Ist das Gehalt des Beamten, der überstellt worden ist, in der neuen Verwendungsgruppe niedriger als das bisherige Gehalt, so gebührt dem Beamten eine ruhegenußfähige Ergänzungszulage in der Höhe des Unterschiedes zwischen dem jeweiligen Gehalt in der neuen Verwendungsgruppe und dem Gehalt, der der besoldungsrechtlichen Stellung des Beamten unmittelbar vor der Überstellung entspricht. Ruhegenußfähige Zulagen sind bei der Ermittlung der Ergänzungszulage dem Gehalt zuzurechnen.
  2. Absatz 2,Erfolgt die Überstellung
    1. Ziffer eins
      nach einem Zeitraum, der sich aus der ruhegenußfähigen Dienstzeit zur Stadt Wien und den gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins, der Pensionsordnung 1995 angerechneten Ruhegenußvordienstzeiten zusammensetzt, von mindestens 15 Jahren oder
    2. Ziffer 2
      als unmittelbare Folge eines Dienstunfalles oder einer Berufskrankheit oder
    3. Ziffer 3
      als unmittelbare Folge des Entfalles oder der Verminderung der Aufgaben oder der Organisationsänderung einer Dienststelle im Sinn des Paragraph 3, oder 4 der Geschäftsordnung für den Magistrat der Stadt Wien, Amtsblatt der Stadt Wien Nr. 28 aus 2007,, wenn der Beamte zuletzt mindestens fünf Jahre in dieser Dienststelle beschäftigt war,
      und wäre der Monatsbezug in der neuen Verwendungsgruppe niedriger als der bisherige Monatsbezug, so gebührt dem Beamten eine ruhegenußfähige Ergänzungszulage auf den Monatsbezug, der ihm jeweils in der bisherigen Verwendungsgruppe zukommen würde.
  3. Absatz 2 a,Absatz eins und 2 gelten bei einer Überreihung des Beamten in eine andere Beamtengruppe derselben Verwendungsgruppe sinngemäß.
  4. Absatz 3,Der Beamte, der auf eigenen Antrag in eine andere Verwendungsgruppe überstellt oder in eine andere Beamtengruppe überreiht wird, kann auf die Ergänzungszulage verzichten. Der Verzicht ist unwiderruflich.
  5. Absatz 4,Bei Vorliegen der Voraussetzungen des Absatz 2, Ziffer 3, ist Paragraph 8, Absatz 2, zweiter Satz der Dienstordnung 1994, LGBl. für Wien Nr. 56 aus 1994,, nicht anzuwenden.

Im RIS seit

12.06.2014

Zuletzt aktualisiert am

11.09.2014

Gesetzesnummer

20000007

Dokumentnummer

LWI40009057

Navigation im Suchergebnis