Landesrecht konsolidiert Wien

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Besoldungsordnung 1994 § 18

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Besoldungsordnung 1994

Kundmachungsorgan

LGBl. Nr. 55/1994

Typ

Gesetz

§/Artikel/Anlage

§ 18

Inkrafttretensdatum

01.01.2014

Außerkrafttretensdatum

31.07.2015

Abkürzung

BO 1994

Index

20 Dienstrecht (D)
20/10 Dienst-, Besoldungs- und Pensionsrecht

Text

Überstellung

Paragraph 18,
  1. Absatz eins,Überstellung ist die Ernennung des Beamten zum Beamten einer anderen Verwendungsgruppe.
  2. Absatz 2,In der neuen Verwendungsgruppe gebührt dem Beamten, sofern die Paragraphen 40 f,, i und j nicht anderes bestimmen, die besoldungsrechtliche Stellung, die sich ergibt, wenn er die für die Vorrückung wirksame Zeit als Beamter der neuen Verwendungsgruppe zurückgelegt hätte. Dabei ist der Beamte bei einer Überstellung in eine Verwendungsgruppe des Schemas römisch zwei in die Dienstklasse römisch drei einzureihen.
  3. Absatz 3,Sind dem Beamten außerordentliche Vorrückungen in eine höhere Gehaltsstufe zuerkannt worden, so ist seine besoldungsrechtliche Stellung in der neuen Verwendungsgruppe um zwei Jahre je außerordentlicher Vorrückung zu verbessern. Zulagen, die dem Beamten gemäß Paragraph 11, Absatz 2, zuerkannt worden sind, gebühren ihm auch in der neuen Verwendungsgruppe, wenn er in die höchste Gehaltsstufe der Verwendungsgruppe oder Dienstklasse überstellt wird. Andernfalls ist die besoldungsrechtliche Stellung in der neuen Verwendungsgruppe um zwei Jahre je Zulage zu verbessern.
  4. Absatz 4,Abweichend von Absatz 2 und 3 ändert sich die besoldungsrechtliche Stellung des Beamten der Verwendungsgruppe B nicht, der aus der Dienstklasse römisch sieben in die Verwendungsgruppe A überstellt wird.
  5. Absatz 5,Die Überstellung eines Beamten in eine Verwendungsgruppe mit Einreihung in eine Beamtengruppe, für die die Ablegung einer Dienstprüfung erforderlich ist, kann ohne die vorgesehene Dienstprüfung unter der Bedingung erfolgen, daß der Beamte die Prüfung innerhalb einer angemessenen Frist erfolgreich ablegt. Diese Frist soll drei Jahre nicht übersteigen. Sie kann aus berücksichtigungswürdigen Gründen einmal erstreckt werden. Bei der Bemessung der Frist ist auf die erforderliche Vor- und Ausbildung und die Art und den Umfang des Prüfungsstoffes Bedacht zu nehmen. Wird die Dienstprüfung nicht innerhalb der eingeräumten Frist erfolgreich abgelegt, so tritt die Überstellung in jene Verwendungsgruppe ein, aus der der Beamte seinerzeit überstellt worden war. Der Beamte ist dann so zu behandeln, als ob die im ersten Satz genannte Überstellung unterblieben wäre. Paragraph 19, dieses Gesetzes und Paragraph 8, Absatz 2, zweiter Satz der Dienstordnung 1994 sind nicht anzuwenden.
  6. Absatz 5 a,Auf die gemäß Absatz 5, vorgesehene Dienstprüfung können Dienstprüfungen, die bei der Gemeinde Wien oder bei anderen Gebietskörperschaften abgelegt worden sind, zur Gänze oder teilweise angerechnet werden, soweit der Prüfungsstoff vergleichbar ist
  7. Absatz 6,Absatz 5 und 5 a gilt sinngemäß für die Überreihung eines Beamten in eine Beamtengruppe derselben Verwendungsgruppe.

Im RIS seit

16.04.2014

Zuletzt aktualisiert am

03.08.2015

Gesetzesnummer

20000007

Dokumentnummer

LWI40000244

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