Landesrecht konsolidiert Wien

Navigation im Suchergebnis

Besoldungsordnung 1994 § 17

Kurztitel

Besoldungsordnung 1994

Kundmachungsorgan

LGBl. Nr. 55/1994 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 28/2015

Typ

Gesetz

§/Artikel/Anlage

§ 17

Inkrafttretensdatum

01.08.2015

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BO 1994

Index

20 Dienstrecht (D)
20/10 Dienst-, Besoldungs- und Pensionsrecht

Text

Beförderung

Paragraph 17,
  1. Absatz eins,Beförderung ist die Ernennung des Beamten des Schemas römisch zwei zum Beamten der nächsthöheren Dienstklasse, die für ihn gemäß Paragraph 13, Absatz 3, in Betracht kommt.
  2. Absatz 2,In der neuen Dienstklasse gebührt dem Beamten das Gehalt der niedrigsten (gemäß Paragraph 13, Absatz 4, erster bis dritter Satz vorgesehenen) Gehaltsstufe. Ist das Gehalt der niedrigsten Gehaltsstufe der neuen Dienstklasse nicht höher als das bisherige Gehalt, gebührt dem Beamten das Gehalt der Gehaltsstufe, die dem bisherigen Gehalt entspricht, oder, wenn eine solche nicht existiert, das Gehalt der Gehaltsstufe mit dem im Vergleich zum bisherigen Gehalt nächsthöheren Gehalt.
  3. Absatz 3,Der für die Vorrückung in die nächste Gehaltsstufe maßgebende Zeitraum (Paragraph 11, Absatz 2,) beginnt in den Dienstklassen römisch vier bis römisch neun grundsätzlich mit dem Tag der Beförderung. Folgende Zeiten sind jedoch für die Ermittlung der besoldungsrechtlichen Stellung nach der Beförderung und die weitere Vorrückung in der neuen Dienstklasse zu berücksichtigen:
    1. Ziffer eins
      wenn das neue Gehalt niedriger ist als das Gehalt, welches der Beamte in der bisherigen Dienstklasse durch die nächste Vorrückung erreicht hätte, die seit der letzten Vorrückung verbrachte vorrückungswirksame Dienstzeit,
    2. Ziffer 2
      wenn in der bisherigen Dienstklasse keine Vorrückung mehr möglich war, die in der höchsten Gehaltsstufe dieser Dienstklasse verbrachte vorrückungswirksame Dienstzeit bis zum Ausmaß von vier Jahren und
    3. Ziffer 3
      wenn ein Beamter der Verwendungsgruppe C in die Dienstklasse römisch fünf befördert wird, die in der Gehaltsstufe 8 der Dienstklasse römisch vier verbrachte vorrückungswirksame Dienstzeit.
    Im Fall der Ziffer 2, ist eine allfällige Zulage gemäß Paragraph 11, Absatz 5, im Ausmaß von weiteren zwei Jahren für die Vorrückung zu berücksichtigen.
  4. Absatz 4,Das Besoldungsdienstalter des Beamten der Dienstklassen römisch vier bis römisch neun beginnt ungeachtet der bis zur Beförderung im Dienstverhältnis verbrachten vorrückungswirksamen Dienstzeit und der gemäß Paragraph 14, Absatz 2 und 3 der Dienstordnung 1994 angerechneten Vordienstzeiten in der niedrigsten Gehaltsstufe mit null Jahren. Es erhöht sich um die Zeitspanne, die erforderlich ist, um von der niedrigsten Gehaltsstufe (Beginn des 1. Tags) der betreffenden Dienstklasse die sich aus Absatz 2, und 3 ergebende besoldungsrechtliche Stellung im Wege der Vorrückung gemäß Paragraph 11, Absatz 2, zu erreichen.

Im RIS seit

03.08.2015

Zuletzt aktualisiert am

03.08.2015

Gesetzesnummer

20000007

Dokumentnummer

LWI40010680

Navigation im Suchergebnis