Landesrecht konsolidiert Wien

Navigation im Suchergebnis

Besoldungsordnung 1994 § 12

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Besoldungsordnung 1994

Kundmachungsorgan

LGBl. Nr. 55/1994

Typ

Gesetz

§/Artikel/Anlage

§ 12

Inkrafttretensdatum

01.01.2014

Außerkrafttretensdatum

31.07.2023

Abkürzung

BO 1994

Index

20 Dienstrecht (D)
20/10 Dienst-, Besoldungs- und Pensionsrecht

Text

Naturalbezüge

Paragraph 12,
  1. Absatz eins,Werden einem Beamten neben seinem Monatsbezug Sachbezüge gewährt, so hat er hiefür eine angemessene Vergütung zu leisten, die durch Aufrechnung hereingebracht werden kann. Bei der Festsetzung der Höhe der Vergütung ist auf die örtlichen Verhältnisse sowie auf die der Stadt Wien erwachsenden Gestehungskosten Bedacht zu nehmen. Die Höhe der Vergütung wird allgemein vom Stadtsenat oder im Einzelfall vom zuständigen Organ festgesetzt.
  2. Absatz 2,Die Vergütung für Dienstkleider kann ermäßigt oder auch erlassen werden, wenn es das Interesse der Stadt Wien geboten erscheinen läßt. Eine unentgeltliche Überlassung von Dienstkleidern in das Eigentum des Beamten ist jedoch nur zulässig, wenn die Tragdauer abgelaufen ist.

Im RIS seit

16.04.2014

Zuletzt aktualisiert am

18.07.2023

Gesetzesnummer

20000007

Dokumentnummer

LWI40000238

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/lgbl/WI/1994/55/P12/LWI40000238

Navigation im Suchergebnis