Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Besoldungsordnung 1994
Kundmachungsorgan
LGBl. Nr. 55/1994
§/Artikel/Anlage
§ 10
Inkrafttretensdatum
01.01.2014
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
BO 1994
Index
20 Dienstrecht (D)
20/10 Dienst-, Besoldungs- und Pensionsrecht
Text
Verjährung
§ 10.Paragraph 10,
(1)Absatz eins,Der Anspruch auf rückständige Leistungen und das Recht auf Rückforderung zu Unrecht entrichteter Leistungen verjähren drei Jahre nach ihrer Entstehung.
(2)Absatz 2,Was trotz Verjährung geleistet worden ist, kann nicht zurückgefordert werden.
(3)Absatz 3,Die Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes über die Hemmung und Unterbrechung der Verjährung sind mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Geltendmachung im Verwaltungsverfahren einer Klage gleichzuhalten ist.
Im RIS seit
16.04.2014
Zuletzt aktualisiert am
11.09.2014
Gesetzesnummer
20000007
Dokumentnummer
LWI40000236