Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Einrichtungen zum Schutz der Umwelt (Wiener Umweltschutzgesetz)
Kundmachungsorgan
LGBl. Nr. 25/1993
§/Artikel/Anlage
§ 8
Inkrafttretensdatum
01.01.2014
Außerkrafttretensdatum
Index
50/10 Wiener Umweltschutzrecht
Text
Wirkungsbereich der Umweltausschüsse der Bezirksvertretungen
§ 8.Paragraph 8,
Dem Umweltausschuß der jeweils örtlich zuständigen Bezirksvertretung obliegt die Vorberatung insbesondere der in § 103 g Abs. 1 der Wiener Stadtverfassung, LGBl. für Wien Nr. 28/1968, in der jeweils geltenden Fassung genannten Angelegenheiten sowie jener Angelegenheiten, die gemäß § 103 g Abs. 2 Wiener Stadtverfassung den Bezirksvertretungen überlassen wurden, soweit hiedurch Interessen des Umweltschutzes berührt werden. Dem Umweltausschuß der jeweils örtlich zuständigen Bezirksvertretung obliegt die Vorberatung insbesondere der in Paragraph 103, g Absatz eins, der Wiener Stadtverfassung, LGBl. für Wien Nr. 28 aus 1968,, in der jeweils geltenden Fassung genannten Angelegenheiten sowie jener Angelegenheiten, die gemäß Paragraph 103, g Absatz 2, Wiener Stadtverfassung den Bezirksvertretungen überlassen wurden, soweit hiedurch Interessen des Umweltschutzes berührt werden.
Im RIS seit
17.04.2014
Zuletzt aktualisiert am
15.03.2017
Gesetzesnummer
20000183
Dokumentnummer
LWI40003398