(2)Absatz 2,Auf die Umweltausschüsse der Bezirksvertretungen sind die Bestimmungen der §§ 66 b bis 66 e der Wiener Stadtverfassung, LGBl. für Wien Nr. 28/1968, in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.Auf die Umweltausschüsse der Bezirksvertretungen sind die Bestimmungen der Paragraphen 66, b bis 66 e der Wiener Stadtverfassung, LGBl. für Wien Nr. 28 aus 1968,, in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.