Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Einrichtungen zum Schutz der Umwelt (Wiener Umweltschutzgesetz)
Kundmachungsorgan
LGBl. Nr. 25/1993
§/Artikel/Anlage
§ 4
Inkrafttretensdatum
01.01.2014
Außerkrafttretensdatum
Index
50/10 Wiener Umweltschutzrecht
Text
Bestellung des Umweltanwaltes
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Die Stelle des Umweltanwaltes ist durch Verlautbarung im Amtsblatt der Stadt Wien öffentlich auszuschreiben. Der für Umweltfragen zuständige Ausschuß des Gemeinderates hat sämtliche Kandidaten, die sich auf Grund der öffentlichen Ausschreibung beworben haben, anzuhören und die drei geeignetsten Kandidaten dem amtsführenden Stadtrat für Umwelt vorzuschlagen. Der Umweltanwalt wird von der Landesregierung auf Vorschlag des amtsführenden Stadtrates für Umwelt bestellt.
(2)Absatz 2,Der Umweltanwalt ist jeweils für die Dauer von fünf Jahren zu bestellen.
(3)Absatz 3,Fällt eine für die Bestellung maßgebliche fachliche oder persönliche Voraussetzung während der Funktionsperiode weg, so ist der Umweltanwalt von der Landesregierung abzuberufen.
(4)Absatz 4,Im Falle des Abs. 3 sowie bei Tod oder Verzicht des Umweltanwaltes hat unverzüglich eine Neubestellung zu erfolgen.Im Falle des Absatz 3, sowie bei Tod oder Verzicht des Umweltanwaltes hat unverzüglich eine Neubestellung zu erfolgen.
Im RIS seit
17.04.2014
Zuletzt aktualisiert am
15.03.2017
Gesetzesnummer
20000183
Dokumentnummer
LWI40003394