Landesrecht konsolidiert Wien

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Einrichtungen zum Schutz der Umwelt (Wiener Umweltschutzgesetz) § 4

Kurztitel

Einrichtungen zum Schutz der Umwelt (Wiener Umweltschutzgesetz)

Kundmachungsorgan

LGBl. Nr. 25/1993

Typ

Gesetz

§/Artikel/Anlage

§ 4

Inkrafttretensdatum

01.01.2014

Außerkrafttretensdatum

Index

50/10 Wiener Umweltschutzrecht

Text

Bestellung des Umweltanwaltes

Paragraph 4,
  1. Absatz eins,Die Stelle des Umweltanwaltes ist durch Verlautbarung im Amtsblatt der Stadt Wien öffentlich auszuschreiben. Der für Umweltfragen zuständige Ausschuß des Gemeinderates hat sämtliche Kandidaten, die sich auf Grund der öffentlichen Ausschreibung beworben haben, anzuhören und die drei geeignetsten Kandidaten dem amtsführenden Stadtrat für Umwelt vorzuschlagen. Der Umweltanwalt wird von der Landesregierung auf Vorschlag des amtsführenden Stadtrates für Umwelt bestellt.
  2. Absatz 2,Der Umweltanwalt ist jeweils für die Dauer von fünf Jahren zu bestellen.
  3. Absatz 3,Fällt eine für die Bestellung maßgebliche fachliche oder persönliche Voraussetzung während der Funktionsperiode weg, so ist der Umweltanwalt von der Landesregierung abzuberufen.
  4. Absatz 4,Im Falle des Absatz 3, sowie bei Tod oder Verzicht des Umweltanwaltes hat unverzüglich eine Neubestellung zu erfolgen.

Im RIS seit

17.04.2014

Zuletzt aktualisiert am

15.03.2017

Gesetzesnummer

20000183

Dokumentnummer

LWI40003394

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/lgbl/WI/1993/25/P4/LWI40003394

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