(4)Absatz 4,Die Dienststellen des Magistrates haben die Umweltanwaltschaft bei der Besorgung ihrer Aufgaben zu unterstützen und auf Verlangen die erforderlichen Auskünfte zu erteilen, soweit dem nicht die Bestimmungen des Datenschutzgesetzes entgegenstehen. Der Umweltanwalt und das sonstige Personal der Umweltanwaltschaft sind zur Geheimhaltung aller ihnen ausschließlich aus ihrer Tätigkeit bekanntgewordenen Tatsachen verpflichtet, soweit und solange dies aus den in Art. 22a Abs. 2 zweiter Satz B-VG genannten Gründen erforderlich und verhältnismäßig ist.Die Dienststellen des Magistrates haben die Umweltanwaltschaft bei der Besorgung ihrer Aufgaben zu unterstützen und auf Verlangen die erforderlichen Auskünfte zu erteilen, soweit dem nicht die Bestimmungen des Datenschutzgesetzes entgegenstehen. Der Umweltanwalt und das sonstige Personal der Umweltanwaltschaft sind zur Geheimhaltung aller ihnen ausschließlich aus ihrer Tätigkeit bekanntgewordenen Tatsachen verpflichtet, soweit und solange dies aus den in Artikel 22 a, Absatz 2, zweiter Satz B-VG genannten Gründen erforderlich und verhältnismäßig ist.