Landesrecht konsolidiert Wien

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Einrichtungen zum Schutz der Umwelt (Wiener Umweltschutzgesetz) § 12

Kurztitel

Einrichtungen zum Schutz der Umwelt (Wiener Umweltschutzgesetz)

Kundmachungsorgan

LGBl. Nr. 25/1993

Typ

Gesetz

§/Artikel/Anlage

§ 12

Inkrafttretensdatum

01.01.2014

Außerkrafttretensdatum

Index

50/10 Wiener Umweltschutzrecht

Text

Sitzungen des Rates

Paragraph 12,
  1. Absatz eins,Der Rat ist vom Vorsitzenden mindestens zweimal jährlich sowie auf schriftlichen Antrag von mindestens der Hälfte der Mitglieder zu einer Sitzung einzuberufen.
  2. Absatz 2,Der Bürgermeister, die Mitglieder des Stadtsenats und der Magistratsdirektor haben das Recht, an den Sitzungen des Rates teilzunehmen. Die Bezirksvertretungen jener Bezirke, die von den in Verhandlung stehenden Angelegenheiten betroffen sind und eine Stellungnahme gemäß Paragraph 14, abgegeben haben, können zu den Sitzungen des Rates den Bezirksvorsteher oder ein Mitglied der Bezirksvertretung entsenden. Der Rat kann den Beratungen auch weitere Fachkundige oder sonstige Auskunftspersonen beiziehen.

Im RIS seit

17.04.2014

Zuletzt aktualisiert am

15.03.2017

Gesetzesnummer

20000183

Dokumentnummer

LWI40003402

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