Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Baupläne (Bauplanverordnung)
Kundmachungsorgan
LGBl. Nr. 1/1993
§/Artikel/Anlage
§ 3
Inkrafttretensdatum
01.03.1993
Außerkrafttretensdatum
Index
10 Bau- und Bodenrecht sowie Recht der Technik (B)
10/10 Baurecht sowie Straßen- und Wegerecht
Text
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Das Bauvorhaben ist in Grundrissen, Schnitten und Ansichten im Maßstab 1:100 darzustellen. Soweit es zur Beurteilung erforderlich ist, sind wichtige Einzelheiten durch Sonderzeichnung in einem anderen geeigneten Maßstab auszuweisen. Der jeweilige Maßstab ist anzugeben.
(2)Absatz 2,In den Grundrissen und Schnitten sind darzustellen:
1. | neu zu errichtende Baulichkeiten aus | |
| a) Ziegelmauerwerk | rot, |
| b) Beton | grün, |
| c) Stahlbeton | schwarz, |
| d) Stahl | blau, |
| e) Holz | braun |
| f) andere Baustoffe in einer anderen Farbtönung, die in einer Legende auszuweisen ist; | |
2. | bestehende Bauteile | grau, |
3. | abzutragende Bauteile | gelb, |
4. | abzutragende und an derselben Stelle neu zu errichtende Bauteile in der in Z 1 festgelegten Farbe mit gelber Umrahmung.abzutragende und an derselben Stelle neu zu errichtende Bauteile in der in Ziffer eins, festgelegten Farbe mit gelber Umrahmung. | |
| | |
(3)Absatz 3,Neue Raumwidmungen und Raumflächen sind rot, aufgelassene gelb zu unterstreichen.
Schlagworte
Bauplan, Baupläne, Bauplanverordnung, Bau, Baurecht, Einreichplan, Einfamilienhaus, Neubau, Wohnhaus, Haus, Bauvorhaben, Grundriss, Schnitt, Raum, Raumwidmung, Raumflächen, Wohnfläche, Wohnnutzfläche
Im RIS seit
15.04.2014
Zuletzt aktualisiert am
25.07.2023
Gesetzesnummer
20000017
Dokumentnummer
LWI40000463