Landesrecht konsolidiert Wien

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Baupläne (Bauplanverordnung) § 3

Kurztitel

Baupläne (Bauplanverordnung)

Kundmachungsorgan

LGBl. Nr. 1/1993

Typ

Verordnung

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

01.03.1993

Außerkrafttretensdatum

Index

10 Bau- und Bodenrecht sowie Recht der Technik (B)
10/10 Baurecht sowie Straßen- und Wegerecht

Text

Paragraph 3,
  1. Absatz eins,Das Bauvorhaben ist in Grundrissen, Schnitten und Ansichten im Maßstab 1:100 darzustellen. Soweit es zur Beurteilung erforderlich ist, sind wichtige Einzelheiten durch Sonderzeichnung in einem anderen geeigneten Maßstab auszuweisen. Der jeweilige Maßstab ist anzugeben.
  2. Absatz 2,In den Grundrissen und Schnitten sind darzustellen:

1.

neu zu errichtende Baulichkeiten aus

 

 

a)       Ziegelmauerwerk

rot,

 

b)       Beton

grün,

 

c)       Stahlbeton

schwarz,

 

d)       Stahl

blau,

 

e)       Holz

braun

 

f)       andere Baustoffe in einer anderen Farbtönung, die in einer Legende auszuweisen ist;

 

2.

bestehende Bauteile

grau,

3.

abzutragende Bauteile

gelb,

4.

abzutragende und an derselben Stelle neu zu errichtende Bauteile in der in Ziffer eins, festgelegten Farbe mit gelber Umrahmung.

 

  1. Absatz 3,Neue Raumwidmungen und Raumflächen sind rot, aufgelassene gelb zu unterstreichen.

Schlagworte

Bauplan, Baupläne, Bauplanverordnung, Bau, Baurecht, Einreichplan, Einfamilienhaus, Neubau, Wohnhaus, Haus, Bauvorhaben, Grundriss, Schnitt, Raum, Raumwidmung, Raumflächen, Wohnfläche, Wohnnutzfläche

Im RIS seit

15.04.2014

Zuletzt aktualisiert am

25.07.2023

Gesetzesnummer

20000017

Dokumentnummer

LWI40000463

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/lgbl/WI/1993/1/P3/LWI40000463

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