Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Baupläne (Bauplanverordnung)
Kundmachungsorgan
LGBl. Nr. 1/1993
§/Artikel/Anlage
§ 2
Inkrafttretensdatum
01.03.1993
Außerkrafttretensdatum
Index
10 Bau- und Bodenrecht sowie Recht der Technik (B)
10/10 Baurecht sowie Straßen- und Wegerecht
Text
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Der Maßstab von Lageplänen hat 1:200 oder 1:500 zu betragen. Sind große Flächen darzustellen, ist auch ein anderer Maßstab zulässig.
(2)Absatz 2,In jedem Lageplan ist die Nordrichtung zu kennzeichnen und der Maßstab anzugeben.
(3)Absatz 3,Im Lageplan sind darzustellen:
1. | neu zu errichtende Baulichkeiten und Bauteile | rot, |
2. | bestehende Baulichkeiten und Bauteile | grau, |
3. | abzutragende Baulichkeiten und Bauteile | gelb, |
4. | abzutragende und an derselben Stelle neu zu errichtende Baulichkeiten und Bauteile rotgelb schraffiert. | |
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Schlagworte
Bauplan, Baupläne, Bauplanverordnung, Bau, Baurecht, Einreichplan, Einfamilienhaus, Neubau, Wohnhaus, Haus, Bauvorhaben, Grundriss, Schnitt, Raum, Raumwidmung, Raumflächen, Wohnfläche, Wohnnutzfläche
Im RIS seit
15.04.2014
Zuletzt aktualisiert am
25.07.2023
Gesetzesnummer
20000017
Dokumentnummer
LWI40000462