Landesrecht konsolidiert Wien

Navigation im Suchergebnis

Baupläne (Bauplanverordnung) § 2

Kurztitel

Baupläne (Bauplanverordnung)

Kundmachungsorgan

LGBl. Nr. 1/1993

Typ

Verordnung

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

01.03.1993

Außerkrafttretensdatum

Index

10 Bau- und Bodenrecht sowie Recht der Technik (B)
10/10 Baurecht sowie Straßen- und Wegerecht

Text

Paragraph 2,
  1. Absatz eins,Der Maßstab von Lageplänen hat 1:200 oder 1:500 zu betragen. Sind große Flächen darzustellen, ist auch ein anderer Maßstab zulässig.
  2. Absatz 2,In jedem Lageplan ist die Nordrichtung zu kennzeichnen und der Maßstab anzugeben.
  3. Absatz 3,Im Lageplan sind darzustellen:

1.

neu zu errichtende Baulichkeiten und Bauteile

rot,

2.

bestehende Baulichkeiten und Bauteile

grau,

3.

abzutragende Baulichkeiten und Bauteile

gelb,

4.

abzutragende und an derselben Stelle neu zu errichtende Baulichkeiten und Bauteile rotgelb schraffiert.

 

Schlagworte

Bauplan, Baupläne, Bauplanverordnung, Bau, Baurecht, Einreichplan, Einfamilienhaus, Neubau, Wohnhaus, Haus, Bauvorhaben, Grundriss, Schnitt, Raum, Raumwidmung, Raumflächen, Wohnfläche, Wohnnutzfläche

Im RIS seit

15.04.2014

Zuletzt aktualisiert am

25.07.2023

Gesetzesnummer

20000017

Dokumentnummer

LWI40000462

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/lgbl/WI/1993/1/P2/LWI40000462

Navigation im Suchergebnis