Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Wiener Landarbeitsordnung 1990
§/Artikel/Anlage
§ 85f
Inkrafttretensdatum
05.03.2016
Außerkrafttretensdatum
10.11.2022
Abkürzung
Wr. LAO 1990
Index
50 Landwirtschaft (L)
50/30 Landeskultur, Natur- und Landschaftsschutz
Beachte
Dieses Gesetz gilt ab 1. Jänner 2020 als partielles Bundesrecht weiter.
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Text
Brandschutz und Explosionsschutzmaßnahmen
§ 85f.Paragraph 85 f,
(1)Absatz eins,Dienstgeber müssen geeignete Vorkehrungen treffen, um das Entstehen eines Brandes und im Fall eines Brandes eine Gefährdung des Lebens und der Gesundheit der Dienstnehmer zu vermeiden. Sie müssen geeignete Maßnahmen treffen, die zur Brandbekämpfung und Evakuierung der Dienstnehmer erforderlich sind.
(2)Absatz 2,Bei der Festlegung der Vorkehrungen und Maßnahmen gemäß Abs. 1 sind insbesondere die Art der Arbeitsvorgänge und Arbeitsverfahren, die Arbeitsstoffe und Arbeitsweise, allfällige Lagerungen und der Umfang und die Lage des Betriebes sowie die größtmögliche Anzahl der anwesenden Personen zu berücksichtigen, um das Entstehen von Bränden oder Explosionen und eine damit im Zusammenhang stehende Gefährdung des Lebens und der Gesundheit der Dienstnehmer möglichst zu vermeiden. Erforderlichenfalls müssen Arbeitsstätten mit Blitzschutzanlagen versehen sein.Bei der Festlegung der Vorkehrungen und Maßnahmen gemäß Absatz eins, sind insbesondere die Art der Arbeitsvorgänge und Arbeitsverfahren, die Arbeitsstoffe und Arbeitsweise, allfällige Lagerungen und der Umfang und die Lage des Betriebes sowie die größtmögliche Anzahl der anwesenden Personen zu berücksichtigen, um das Entstehen von Bränden oder Explosionen und eine damit im Zusammenhang stehende Gefährdung des Lebens und der Gesundheit der Dienstnehmer möglichst zu vermeiden. Erforderlichenfalls müssen Arbeitsstätten mit Blitzschutzanlagen versehen sein.
(3)Absatz 3,Der Dienstgeber hat Vorkehrungen für eine Alarmierung und den Einsatz der Feuerwehr, erforderlichenfalls durch Brandmelder und Alarmanlagen, zu treffen. Der Dienstgeber hat Personen zu bestellen, die für die Brandbekämpfung und Evakuierung der Dienstnehmer zuständig sind.
(4)Absatz 4,Es müssen ausreichende und geeignete Feuerlöschmittel, -geräte und -anlagen vorhanden sein. Diese müssen den anerkannten Regeln der Technik, insoweit diese auch dem Schutz des Lebens und der Gesundheit der Dienstnehmer dienen, entsprechen. Sie müssen gut sichtbar und dauerhaft gekennzeichnet sein. Mit der Handhabung der Feuerlöschgeräte muss eine für wirksame Brandschutzmaßnahmen ausreichende Zahl von Dienstnehmern vertraut sein.
(5)Absatz 5,Die Mittel, Anlagen und Geräte gemäß Abs. 4 sind nachweislich mindestens alle zwei Jahre durch geeignete fachkundige Personen auf ihren ordnungsgemäßen Zustand zu prüfen. In regelmäßigen Abständen, mindestens jedoch einmal jährlich, sind Einsatzübungen durchzuführen.Die Mittel, Anlagen und Geräte gemäß Absatz 4, sind nachweislich mindestens alle zwei Jahre durch geeignete fachkundige Personen auf ihren ordnungsgemäßen Zustand zu prüfen. In regelmäßigen Abständen, mindestens jedoch einmal jährlich, sind Einsatzübungen durchzuführen.
Im RIS seit
08.03.2016
Zuletzt aktualisiert am
28.11.2022
Gesetzesnummer
20000429
Dokumentnummer
LWI40010867