Landesrecht konsolidiert Wien

Navigation im Suchergebnis

Wiener Landarbeitsordnung 1990 § 39v

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wiener Landarbeitsordnung 1990

Kundmachungsorgan

LGBl. Nr. 33/1990 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 13/2016

Typ

Gesetz

§/Artikel/Anlage

§ 39v

Inkrafttretensdatum

05.03.2016

Außerkrafttretensdatum

10.11.2022

Abkürzung

Wr. LAO 1990

Index

50 Landwirtschaft (L)
50/30 Landeskultur, Natur- und Landschaftsschutz

Beachte

Dieses Gesetz gilt ab 1. Jänner 2020 als partielles Bundesrecht weiter. Dieses Gesetz gilt ab 1. Jänner 2020 als partielles Bundesrecht weiter. Dieses Gesetz gilt ab 1. Jänner 2020 als partielles Bundesrecht weiter.

Text

Pflegekarenz

Paragraph 39 v,
  1. Absatz eins,Dienstnehmer und Dienstgeber können, sofern das Dienstverhältnis ununterbrochen drei Monate gedauert hat, schriftlich eine Pflegekarenz gegen Entfall des Arbeitsentgeltes zum Zweck der Pflege oder Betreuung eines nahen Angehörigen im Sinne des Paragraph 39 s,, dem zum Zeitpunkt des Antritts der Pflegekarenz Pflegegeld ab der Stufe 3 nach Paragraph 5, des Bundespflegegeldgesetzes – BPGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 1993,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 2015,, gebührt, für die Dauer von mindestens einem Monat bis zu drei Monaten vereinbaren. Eine solche Vereinbarung darf grundsätzlich nur einmal pro zu betreuendem nahen Angehörigen geschlossen werden. Im Fall einer wesentlichen Erhöhung des Pflegebedarfs zumindest um eine Pflegegeldstufe (Paragraph 9, Absatz 4, BPGG) ist jedoch einmalig eine neuerliche Vereinbarung der Pflegekarenz zulässig. Die Vereinbarung der Pflegekarenz ist auch für die Pflege und Betreuung von demenziell erkrankten oder minderjährigen nahen Angehörigen zulässig, sofern diesen zum Zeitpunkt des Antritts der Pflegekarenz Pflegegeld ab der Stufe 1 zusteht. Hat der Dienstnehmer eine Pflegekarenz bereits angetreten, ist die Vereinbarung einer Pflegeteilzeit für dieselbe zu betreuende Person unzulässig.
  2. Absatz 2,Die Vereinbarung nach Absatz eins, hat Beginn und Dauer der Pflegekarenz zu enthalten. Bei der Vereinbarung über die Pflegekarenz ist auf die Interessen des Dienstnehmers und auf die Erfordernisse des Betriebes Rücksicht zu nehmen. In Betrieben, in denen ein für den Dienstnehmer zuständiger Betriebsrat errichtet ist, ist dieser auf Verlangen des Dienstnehmers den Verhandlungen beizuziehen.
  3. Absatz 3,Der Dienstnehmer darf die vorzeitige Rückkehr zu der ursprünglichen Normalarbeitszeit nach
    1. Ziffer eins
      der Aufnahme in stationäre Pflege oder Betreuung in Pflegeheimen und ähnlichen Einrichtungen,
    2. Ziffer 2
      der nicht nur vorübergehenden Übernahme der Pflege oder Betreuung durch eine andere Betreuungsperson sowie
    3. Ziffer 3
      dem Tod

des nahen Angehörigen verlangen. Die Rückkehr darf frühestens zwei Wochen nach der Meldung des Eintritts der im ersten Satz genannten Gründe erfolgen.

  1. Absatz 4,Dienstnehmer und Dienstgeber können eine Pflegekarenz gemäß Absatz eins, für die Dauer von mindestens einem Monat bis zu drei Monaten auch in einem befristeten Dienstverhältnis in einem Saisonbetrieb (Paragraph 156, Absatz 6,) vereinbaren, sofern das befristete Dienstverhältnis ununterbrochen zwei Monate gedauert hat und jeweils vor dem Antritt einer Pflegekarenz eine Beschäftigung zum selben Dienstgeber im Ausmaß von mindestens drei Monaten vorliegt. Zeiten von befristeten Dienstverhältnissen zum selben Dienstgeber, die innerhalb eines Zeitraumes von vier Jahren vor Antritt der jeweiligen Pflegekarenz liegen, sind hinsichtlich des Erfordernisses der Mindestbeschäftigungsdauer zusammenzurechnen.
  2. Absatz 5,Im Übrigen ist Paragraph 39 e, Absatz 2, 3 und 4 sinngemäß anzuwenden.

Im RIS seit

08.03.2016

Zuletzt aktualisiert am

29.11.2022

Gesetzesnummer

20000429

Dokumentnummer

LWI40010874

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/lgbl/WI/1990/33/P39v/LWI40010874

Navigation im Suchergebnis