Landesrecht konsolidiert Wien

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Wiener Landarbeitsordnung 1990 § 39j

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wiener Landarbeitsordnung 1990

Kundmachungsorgan

LGBl. Nr. 33/1990

Typ

Gesetz

§/Artikel/Anlage

§ 39j

Inkrafttretensdatum

01.01.2014

Außerkrafttretensdatum

04.03.2016

Abkürzung

Wr. LAO 1990

Index

50 Landwirtschaft (L)
50/30 Landeskultur, Natur- und Landschaftsschutz

Text

2a. Betriebliche Mitarbeitervorsorge

Beginn und Höhe der Beitragszahlung

Paragraph 39 j,
  1. Absatz eins,Der Dienstgeber hat für den Dienstnehmer ab dem Beginn des Dienstverhältnisses einen laufenden Beitrag in Höhe von 1,53 vH des monatlichen Entgelts sowie allfälliger Sonderzahlungen an den für den Dienstnehmer zuständigen Träger der Krankenversicherung nach Maßgabe des Paragraph 58, Absatz eins bis 6 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes – ASVG, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 146 aus 2003,, zur Weiterleitung an die BV-Kasse zu überweisen, sofern das Dienstverhältnis länger als einen Monat dauert. Der erste Monat ist jedenfalls beitragsfrei. Wird innerhalb eines Zeitraumes von zwölf Monaten ab dem Ende eines Dienstverhältnisses mit dem selben Dienstgeber erneut ein Dienstverhältnis geschlossen, setzt die Beitragspflicht mit dem ersten Tag dieses Dienstverhältnisses ein.
  2. Absatz eins a,Der Dienstnehmer hat für die Dauer einer mit einem Rechtsträger nach Paragraph 8, Absatz eins, des Zivildienstgesetzes 1986 – ZDG, BGBl. Nr. 679, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008,, abgeschlossenen Vereinbarung nach Paragraph 7 a, ZDG, BGBl. Nr. 679, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008,, gegen diesen als Dienstgeber, allenfalls nach Paragraph 39 k, Absatz 5, gegen den Familienlastenausgleichsfonds (FLAF) Anspruch auf eine Beitragsleistung nach diesem Gesetz an die vom Rechtsträger ausgewählte BV-Kasse.
  3. Absatz eins b,Der Dienstgeber hat abweichend von Absatz eins, die Wahlmöglichkeit, die Abfertigungsbeiträge aus geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen gemäß Paragraph 5, Absatz 2, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes – ASVG, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 2006,, entweder monatlich oder jährlich (Beitragszeitraum Kalendermonat oder -jahr) zu überweisen. Bei einer jährlichen Zahlungsweise sind zusätzlich 2,5 vH vom zu leistenden Beitrag gleichzeitig mit diesem Beitrag an den zuständigen Träger der Krankenversicherung zur Weiterleitung an die BV-Kasse zu überweisen. Die Fälligkeit der Beiträge ergibt sich aus Paragraph 58, ASVG, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 2006,. Abweichend davon sind bei einer jährlichen Zahlungsweise die Abfertigungsbeiträge bei einer Beendigung des Dienstverhältnisses zwei Wochen nach dem Ende des Dienstverhältnisses fällig. Eine Änderung der Zahlungsweise ist nur zum Ende des Kalenderjahres zulässig. Der Dienstgeber hat eine Änderung der Zahlungsweise dem zuständigen Träger der Krankenversicherung vor dem Beitragszeitraum, für den die Änderung der Zahlungsweise vorgenommen wird, zu melden.
  4. Absatz 2,Für die Dauer der Inanspruchnahme der Altersteilzeit nach Paragraph 27, des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 89 aus 2002,, des Solidaritätsprämienmodells nach Paragraph 39 g, sowie die Dauer einer Kurzarbeit nach Paragraph 27, Absatz eins, Litera b, des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 2002,, ist als Bemessungsgrundlage für den Beitrag des Dienstgebers das monatliche Entgelt auf Grundlage der Arbeitszeit vor der Herabsetzung der Normalarbeitszeit heranzuziehen.
  5. Absatz 3,Welche Leistungen als Entgelt im Sinne der Absatz eins bis 2 anzusehen sind, bestimmt sich nach Paragraph 49, ASVG, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 146 aus 2003,, unter Außerachtlassung der Geringfügigkeitsgrenze nach Paragraph 5, Absatz 2, ASVG, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 146 aus 2003,, und der Höchstbeitragsgrundlage nach Paragraph 108, Absatz 3, ASVG, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 146 aus 2003,.
  6. Absatz 4,Anwartschaftsberechtigter ist ein Dienstnehmer, für den Beiträge nach Absatz eins bis 3 oder nach Paragraph 39 k, an die BV-Kasse zu leisten sind oder waren oder für den Übertragungsbeträge gezahlt wurden.
  7. Absatz 5,Abfertigungsanwartschaft sind die in einer BV-Kasse verwalteten Ansprüche eines Anwartschaftsberechtigten; diese setzen sich zusammen aus
    • Strichaufzählung
      den in diese BV-Kasse eingezahlten Abfertigungsbeiträgen abzüglich der einbehaltenen Verwaltungskosten und/oder einer allenfalls in diese BV-Kasse übertragenen Altabfertigungsanwartschaft abzüglich der jeweils einbehaltenen Verwaltungskosten zuzüglich
    • Strichaufzählung
      allfälliger der BV-Kasse zugeflossener Verzugszinsen für Abfertigungsbeiträge und/oder für eine Altabfertigungsanwartschaft zuzüglich
    • Strichaufzählung
      der allenfalls aus einer anderen BV-Kasse in diese BV-Kasse übertragenen Abfertigungsanwartschaft zuzüglich
    • Strichaufzählung
      der zugewiesenen Veranlagungsergebnisse.
  8. Absatz 6,Altabfertigungsanwartschaft ist die fiktive Abfertigung nach Paragraph 31, zum Zeitpunkt des Übertrittes.

Anmerkung

Eine Änderung der Zahlungsweise nach § 39j Abs. 1a kann erst für Beitragszeiträume nach dem 31.12.2007 wirksam werden.

Im RIS seit

06.05.2014

Zuletzt aktualisiert am

09.03.2016

Gesetzesnummer

20000429

Dokumentnummer

LWI40007658

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