Landesrecht konsolidiert Wien

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Wiener Landarbeitsordnung 1990 § 39e

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wiener Landarbeitsordnung 1990

Kundmachungsorgan

LGBl. Nr. 33/1990

Typ

Gesetz

§/Artikel/Anlage

§ 39e

Inkrafttretensdatum

01.01.2014

Außerkrafttretensdatum

04.03.2016

Abkürzung

Wr. LAO 1990

Index

50 Landwirtschaft (L)
50/30 Landeskultur, Natur- und Landschaftsschutz

Text

Flexible Gestaltung des Arbeitslebens

Bildungskarenz

Paragraph 39 e,
  1. Absatz eins,Dienstnehmer und Dienstgeber können eine Bildungskarenz gegen Entfall des Arbeitsentgeltes für die Dauer von mindestens zwei Monaten bis zu einem Jahr vereinbaren, sofern das Dienstverhältnis ununterbrochen sechs Monate gedauert hat. Dienstnehmer und Dienstgeber können ab Beginn des zweiten Dienstjahres eine Bildungskarenz gegen Entfall des Arbeitsentgeltes für die Dauer von mindestens drei Monaten bis zu einem Jahr vereinbaren. Eine neuerliche Bildungskarenz kann frühestens nach dem Ablauf von vier Jahren ab dem Antritt der letzten Bildungskarenz (Rahmenfrist) vereinbart werden. Die Bildungskarenz kann auch in Teilen vereinbart werden, wobei die Dauer eines Teils mindestens zwei Monate zu betragen hat und die Gesamtdauer der einzelnen Teile innerhalb der Rahmenfrist, die mit Antritt des ersten Teils der Bildungskarenz zu laufen beginnt, ein Jahr nicht überschreiten darf. Bei der Vereinbarung über die Bildungskarenz ist auf die Interessen des Dienstnehmers und auf die Erfordernisse des Betriebes Rücksicht zu nehmen. In Betrieben, in denen ein für den Dienstnehmer zuständiger Betriebsrat errichtet ist, ist dieser auf Verlangen des Dienstnehmers den Verhandlungen beizuziehen.
  2. Absatz eins a,Dienstnehmer und Dienstgeber können eine Bildungskarenz für die Dauer von mindestens zwei Monaten bis zu einem Jahr auch in einem befristeten Dienstverhältnis in einem Saisonbetrieb (Paragraph 156, Absatz 6,) vereinbaren, sofern das befristete Dienstverhältnis ununterbrochen drei Monate gedauert hat und jeweils vor dem Antritt einer Bildungskarenz oder einer neuerlichen Bildungskarenz eine Beschäftigung zum selben Dienstgeber im Ausmaß von mindestens sechs Monaten vorliegt. Zeiten von befristeten Dienstverhältnissen zum selben Dienstgeber, die innerhalb eines Zeitraumes von vier Jahren vor Antritt der jeweiligen Bildungskarenz und gegebenenfalls nach Rückkehr aus der mit diesem Dienstgeber zuletzt vereinbarten Bildungskarenz liegen, sind hinsichtlich des Erfordernisses der Mindestbeschäftigungsdauer zusammenzurechnen. Absatz eins, vorletzter und letzter Satz sind anzuwenden.
  3. Absatz 2,Für den Anspruch auf sonstige, insbesondere einmalige Bezüge (Paragraph 67, Absatz eins, des Einkommensteuergesetzes – EStG 1988, BGBl. Nr. 400, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 54 aus 2002,) und für Rechtsansprüche des Dienstnehmers, die sich nach der Dauer der Dienstzeit richten, gilt Paragraph 26 i, Absatz eins, mit Ausnahme des vorletzten Satzes, für den Urlaubsanspruch gilt Paragraph 26 i, Absatz 2, mit der Maßgabe, dass an Stelle des Begriffes „Karenz“ der Begriff „Bildungskarenz“ tritt.
  4. Absatz 3,Für die Dauer eines in eine Bildungskarenz fallenden Beschäftigungsverbotes nach den Paragraphen 95, oder 97, einer Karenz nach den Paragraphen 26 a bis 26 e und 26 s oder den Paragraphen 103 bis 103 d und 104 b Absatz 8,, eines Präsenzdienstes gemäß Paragraph 19, des Wehrgesetzes 2001 – WG 2001, BGBl. römisch eins Nr. 146, eines Zivildienstes gemäß Paragraph 6 a, des Zivildienstgesetzes 1986 (ZDG), BGBl. Nr. 679, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2001,, oder eines Ausbildungsdienstes gemäß Paragraph 37, WG 2001, Bundesgesetzblatt , römisch eins Nr. 146, ist die Vereinbarung über die Bildungskarenz unwirksam.
  5. Absatz 4,Wird das Dienstverhältnis während einer Bildungskarenz beendet, ist bei der Berechnung der Abfertigung gemäß Paragraph 31, das für das letzte Jahr vor Antritt der Bildungskarenz gebührende Jahresentgelt, bei Berechnung der Ersatzleistung gemäß Paragraph 72, das für das letzte Monat vor Antritt der Bildungskarenz gebührende Entgelt zu Grunde zu legen.

Anmerkung

§ 39e Abs. 1 und 1a gilt für nach dem In-Kraft-Treten des LGBl Nr. 04/2009 vom 16.01.2009 vereinbarte Bildungskarenzen. Dienstnehmer und Dienstgeber, die bereits vor dem In-Kraft-Treten des LGBl Nr. 04/2009 vom 16.01.2009 eine Bildungskarenz vereinbart haben, können eine neuerliche Bildungskarenz frühestens drei Jahre nach der Rückkehr aus dieser Bildungskarenz vereinbaren. § 39k Abs. 6a LAG, BGBl. Nr. 287, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 102/2007, gilt auch für zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens von LGBl Nr. 04/2009 vom 16.01.2009 laufende Bildungskarenzen.

Im RIS seit

06.05.2014

Zuletzt aktualisiert am

09.03.2016

Gesetzesnummer

20000429

Dokumentnummer

LWI40007653

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