Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Wiener Landarbeitsordnung 1990
Kundmachungsorgan
LGBl. Nr. 33/1990
§/Artikel/Anlage
§ 26s
Inkrafttretensdatum
01.01.2014
Außerkrafttretensdatum
04.03.2016
Abkürzung
Wr. LAO 1990
Index
50 Landwirtschaft (L)
50/30 Landeskultur, Natur- und Landschaftsschutz
Text
Spätere Geltendmachung der Karenz
§ 26s.Paragraph 26 s,
(1)Absatz eins,Lehnt der Dienstgeber der Mutter, Adoptiv- oder Pflegemutter eine Teilzeitbeschäftigung ab und nimmt die Mutter keine Karenz für diese Zeit in Anspruch, so kann der Dienstnehmer für diese Zeit, längstens bis zum Ablauf des zweiten Lebensjahres des Kindes, Karenz in Anspruch nehmen.
(2)Absatz 2,Der Dienstnehmer hat Beginn und Dauer der Karenz unverzüglich nach Ablehnung der Teilzeitbeschäftigung durch den Dienstgeber der Mutter bekannt zu geben und die anspruchsbegründenden Umstände nachzuweisen.
Im RIS seit
06.05.2014
Zuletzt aktualisiert am
09.03.2016
Gesetzesnummer
20000429
Dokumentnummer
LWI40007630