Landesrecht konsolidiert Wien

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Wiener Landarbeitsordnung 1990 § 26l

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wiener Landarbeitsordnung 1990

Kundmachungsorgan

LGBl. Nr. 33/1990 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 13/2016

Typ

Gesetz

§/Artikel/Anlage

§ 26l

Inkrafttretensdatum

05.03.2016

Außerkrafttretensdatum

10.11.2022

Abkürzung

Wr. LAO 1990

Index

50 Landwirtschaft (L)
50/30 Landeskultur, Natur- und Landschaftsschutz

Beachte

Dieses Gesetz gilt ab 1. Jänner 2020 als partielles Bundesrecht weiter. Dieses Gesetz gilt ab 1. Jänner 2020 als partielles Bundesrecht weiter. Dieses Gesetz gilt ab 1. Jänner 2020 als partielles Bundesrecht weiter.

Text

Gemeinsame Bestimmungen zur Teilzeitbeschäftigung

Paragraph 26 l,
  1. Absatz eins,Voraussetzung für die Inanspruchnahme einer Teilzeitbeschäftigung nach den Paragraphen 26 j und 26 k ist, dass der Dienstnehmer mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt lebt oder eine Obsorge nach den Paragraphen 177, Absatz 4, oder 179 des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuchs – ABGB, JGS Nr. 946 aus 1811,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 83 aus 2014,, in der Fassung der Kundmachung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2015,, gegeben ist und sich die Mutter nicht gleichzeitig in Karenz befindet.
  2. Absatz 2,Der Dienstnehmer kann die Teilzeitbeschäftigung für jedes Kind nur einmal in Anspruch nehmen. Die Teilzeitbeschäftigung muss mindestens zwei Monate dauern.
  3. Absatz 3,Die Teilzeitbeschäftigung kann frühestens
    1. Ziffer eins
      mit dem Ablauf eines Beschäftigungsverbotes der Mutter nach der Geburt eines Kindes (Paragraph 97, Absatz eins, oder gleichartige österreichische Rechtsvorschriften, gleichartige Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes) oder
    2. Ziffer 2
      mit dem Ablauf von acht bzw. bei Früh-, Mehrlings- oder Kaiserschnittgeburten zwölf Wochen nach der Geburt, wenn die Mutter nicht Dienstnehmerin ist,
      angetreten werden. In diesem Fall hat der Dienstnehmer dies dem Dienstgeber einschließlich Dauer, Ausmaß und Lage der Teilzeitbeschäftigung schriftlich spätestens acht Wochen nach der Geburt des Kindes bekannt zu geben. Paragraph 26 a, Absatz 3, zweiter Satz ist anzuwenden.
  4. Absatz 4,Beabsichtigt der Dienstnehmer den Antritt der Teilzeitbeschäftigung zu einem späteren Zeitpunkt, hat er dies dem Dienstgeber einschließlich Beginn, Dauer, Ausmaß und Lage der Teilzeitbeschäftigung schriftlich spätestens drei Monate vor dem beabsichtigten Beginn bekannt zu geben. Beträgt jedoch der Zeitraum zwischen dem Ende der Frist gemäß Absatz 3 und dem Beginn der beabsichtigten Teilzeitbeschäftigung weniger als drei Monate, so hat der Dienstnehmer die Teilzeitbeschäftigung schriftlich spätestens acht Wochen nach der Geburt des Kindes bekannt zu geben.
  5. Absatz 5,Der Dienstnehmer kann sowohl eine Änderung der Teilzeitbeschäftigung (Verlängerung, Änderung des Ausmaßes oder der Lage) als auch eine vorzeitige Beendigung jeweils nur einmal verlangen. Er hat dies dem Dienstgeber schriftlich spätestens drei Monate, dauert die Teilzeitbeschäftigung weniger als drei Monate, spätestens zwei Monate vor der beabsichtigten Änderung oder Beendigung bekannt zu geben.
  6. Absatz 6,Der Dienstgeber kann sowohl eine Änderung der Teilzeitbeschäftigung (Änderung des Ausmaßes oder der Lage) als auch eine vorzeitige Beendigung jeweils nur einmal verlangen. Er hat dies dem Dienstnehmer schriftlich spätestens drei Monate, dauert die Teilzeitbeschäftigung jedoch weniger als drei Monate, spätestens zwei Monate vor der beabsichtigten Änderung oder Beendigung bekannt zu geben.
  7. Absatz 7,Fallen in ein Kalenderjahr auch Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung, gebühren dem Dienstnehmer sonstige, insbesondere einmalige Bezüge im Sinne des Paragraph 67, Absatz eins, des Einkommensteuergesetzes 1988 – EStG 1988, BGBl. Nr. 400, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 180 aus 2004,, in dem der Vollzeit- und Teilzeitbeschäftigung entsprechenden Ausmaß im Kalenderjahr.
  8. Absatz 8,Der Dienstgeber ist verpflichtet, seinem Dienstnehmer auf dessen Verlangen eine Bestätigung über Beginn und Dauer der Teilzeitbeschäftigung oder die Nichtinanspruchnahme der Teilzeitbeschäftigung auszustellen. Diese Bestätigung ist vom Dienstnehmer mit zu unterfertigen.
  9. Absatz 9,Die Teilzeitbeschäftigung des Dienstnehmers endet vorzeitig mit der Inanspruchnahme einer Karenz oder Teilzeitbeschäftigung nach diesem Gesetz für ein weiteres Kind.

Im RIS seit

08.03.2016

Zuletzt aktualisiert am

28.11.2022

Gesetzesnummer

20000429

Dokumentnummer

LWI40010857

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/lgbl/WI/1990/33/P26l/LWI40010857

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